Barrierefreiheit ist seit dem 28. Juni 2025 für zahlreiche Produkte und Dienstleistungen in Deutschland verpflichtend. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich insbesondere aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA) in nationales Recht umsetzt.
Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen und damit digitale Teilhabe zu gewährleisten. In Deutschland leben rund 10,4 Millionen Menschen mit einer anerkannten Behinderung. Die Barrierefreiheit ist nicht nur eine Frage der sozialen Verantwortung, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung für viele Unternehmen – insbesondere im digitalen Bereich.
Anwendungsbereich
Wer ist betroffen?
Das BFSG richtet sich primär an Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen in den Verkehr bringen. Die Anforderungen unterscheiden sich je nachdem, ob Produkte hergestellt bzw. vertrieben oder Dienstleistungen angeboten werden.
Hersteller und Händler von Produkten
Betroffen sind Unternehmen, die Hardware-Produkte mit digitalen Elementen herstellen oder vertreiben. Die Barrierefreiheitspflicht erstreckt sich dabei auf mehrere Ebenen: das Produkt selbst, die Produktinformationen, die Bedienungsanleitungen sowie den Verkaufsprozess. Zu den betroffenen Produktkategorien gehören:
- Computer, Smartphones, Tablets
- E-Book-Lesegeräte
- Geld- und Fahrkartenautomaten
- Selbstbedienungsterminals
Die Barrierefreiheitspflicht umfasst nicht nur die physischen Produkte, sondern auch alle digitalen Komponenten wie Benutzeroberflächen, Software und Firmware. Hersteller müssen zudem sicherstellen, dass Produktinformationen, technische Dokumentationen und Bedienungsanleitungen in barrierefreien Formaten zur Verfügung stehen.
Beispiel:
Ein Elektronikhändler, der Smartphones über seinen Online-Shop verkauft, muss sicherstellen, dass sowohl die Produktinformationen auf der Website als auch die Bedienungsanleitungen barrierefrei zugänglich sind. Die Geräte selbst müssen Barrierefreiheitsfunktionen wie Screenreader-Kompatibilität unterstützen.
Anbieter von Dienstleistungen
Die Anforderungen gelten für Unternehmen, die digitale Dienstleistungen anbieten, bis hin zu den Kunden, die Transaktionen durchführen oder Leistungen buchen können. Der Anwendungsbereich ist dabei bewusst weit gefasst und schließt alle Formen des elektronischen Geschäftsverkehrs ein:
- E-Commerce und Online-Shops
- Telekommunikationsdienste
- Bankdienstleistungen und Zahlungsverkehr (Online-Banking, Payment-Dienste)
- E-Books und zugehörige Software
- Personenverkehrsdienste (Online-Buchung von Bahn-, Bus- oder Flugtickets)
Beispiel:
Eine regionale Bank bietet Online-Banking an. Die Banking-App und das Web-Interface müssen so gestaltet sein, dass auch Menschen mit Sehbehinderungen Überweisungen tätigen, Kontostände prüfen und alle Funktionen nutzen können – etwa durch Screenreader-Unterstützung, ausreichende Kontraste und Tastatursteuerung.
Auch wenn ein Unternehmen keine Produkte online verkauft, können Barrierefreiheitspflichten bestehen. Das BFSG gilt auch für Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken auf Unternehmenswebsites, da diese als elektronische Dienstleistungen im Geschäftsverkehr eingestuft werden. Sobald Kunden über digitale Schnittstellen mit dem Unternehmen interagieren und Leistungen anfragen oder buchen können, greift die Barrierefreiheitspflicht.
Wer ist NICHT betroffen?
Nicht alle digitalen Angebote fallen unter das BFSG. Folgende Bereiche sind von den Anforderungen ausgenommen:
Reine Informationswebsites ohne Verkaufs- oder Transaktionsfunktion
Websites, auf denen lediglich das Unternehmen und die Dienstleistungen vorgestellt werden, ohne dass Kunden dort direkt etwas kaufen oder buchen können, fallen nicht unter das BFSG. Allerdings können andere Vorschriften (z. B. für öffentliche Stellen) gelten.
Social Media und Social Commerce
Werden Produkte oder Dienstleistungen nur auf Social-Media-Kanälen präsentiert (ohne direkte Verkaufsfunktion), sind diese nicht vom BFSG betroffen. Die Barrierefreiheit der Plattform selbst liegt in der Verantwortung des Plattformbetreibers (z. B. Meta, TikTok). Sobald jedoch über Social-Media-Shops direkt verkauft wird (Social Commerce), muss wiederum sichergestellt werden, dass Produktinformationen, Bestellprozesse und Kommunikationswege barrierefrei sind. Große Plattformen sind verpflichtet, ihre Infrastruktur barrierefrei zu gestalten – die Verantwortung für Inhalte und Prozesse liegt bei den Anbietern selbst.
Ausnahmen für Kleinstunternehmen
Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind grundsätzlich von den Anforderungen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn das Unternehmen öffentliche Aufträge ausführt oder öffentliche Mittel erhält.
Zentrale Anforderungen an digitale Barrierefreiheit
Die vier Grundprinzipien der Barrierefreiheit
Das BFSG stellt konkrete Anforderungen an die Gestaltung digitaler Angebote. Diese orientieren sich an vier Grundprinzipien, die sicherstellen, dass digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen nutzbar sind:
- Wahrnehmbarkeit: Alle Informationen müssen so dargestellt werden, dass sie von allen Nutzern wahrgenommen werden können. Dazu gehören Textalternativen für Bilder (Alt-Texte), Untertitel und Audiodeskriptionen für Videos, ausreichende Farbkontraste und anpassbare Schriftgrößen. Informationen dürfen nicht ausschließlich über Farben vermittelt werden.
- Bedienbarkeit: Digitale Angebote müssen vollständig per Tastatur bedienbar sein, ohne dass eine Maus erforderlich ist. Nutzern muss ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um Inhalte zu lesen und zu verwenden. Blinkende Inhalte, die Anfälle auslösen könnten, sind zu vermeiden. Klare Navigation und Orientierungshilfen sind bereitzustellen.
- Verständlichkeit: Eine einfache und klare Sprache ist zu verwenden. Die Funktionsweise von Websites oder Apps sollte vorhersehbar sein. Hilfestellung bei Eingaben wie auch der Fehlerkorrektur ist anzubieten, Nutzer sollen erkennen können, was schiefgelaufen ist und wie sie Fehler korrigieren können.
- Robustheit: Digitale Angebote müssen mit assistiven Technologien wie Screenreadern kompatibel sein und über verschiedene Geräte und Browser hinweg technisch zugänglich bleiben.
Als technischer Standard gilt die EN 301 549, die auf den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 basiert.
Umsetzungspflichten und Fristen
Die Umsetzung der Barrierefreiheit erfolgt gestaffelt. Welche Fristen gelten, hängt davon ab, ob neue oder bestehende Angebote betrieben werden.
Für neue Produkte und Dienstleistungen gilt seit dem 28. Juni 2025, dass alle neu in Verkehr gebrachten Angebote barrierefrei sein müssen. Bestehende Dienstleistungen müssen bis spätestens 28. Juni 2030 angepasst werden. Bereits installierte Selbstbedienungsterminals wie Waren- oder Geldautomaten haben eine verlängerte Übergangsfrist bis 2040.
Wirtschaftsakteure müssen nachweisen können, dass ihre Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Dazu gehören eine technische Dokumentation, Konformitätserklärungen sowie Gebrauchsanleitungen in barrierefreier Form.
Ausnahmen und Verhältnismäßigkeit
§ 14 BFSG ermöglicht Ausnahmen, wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Die Beweislast liegt beim Unternehmen, und die Ausnahme ist eng auszulegen. Bei der Bewertung werden die Unternehmensgröße und verfügbare Ressourcen, das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahmen sowie die Häufigkeit und Art der Nutzung des Angebots berücksichtigt. Die Ausnahme muss dokumentiert werden und entbindet nicht von der Pflicht, alternative Zugangswege anzubieten.
Sanktionen und Durchsetzung
Bei Verstößen gegen Barrierefreiheitsanforderungen können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Zuständig sind die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden der Länder, die bei Verstößen obendrein Produkte oder Dienstleistungen vom Markt nehmen lassen.
Neben den Behörden können auch Menschen mit Behinderungen und Verbände Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen, wenn die Produkte oder Dienstleistungen nicht den Vorgaben des BFSG entsprechen. Die Marktüberwachungsbehörden kann bei Verstoß Produkte oder Dienstleistungen vom Markt nehmen lassen.
Neben rechtlichen Konsequenzen können Verstöße zu erheblichen Imageschäden führen und Kundengruppen ausschließen.
Zusammenfassung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz markiert einen Paradigmenwechsel: Digitale Barrierefreiheit ist seit Juni 2025 rechtliche Pflicht für viele Unternehmen. Die Anforderungen sind umfassend, aber mit strukturierter Planung und den richtigen Ressourcen umsetzbar.
Die Übergangsfristen bis 2030 für bestehende Dienstleistungen bieten die Möglichkeit, digitale Angebote zu prüfen und anzupassen. Dabei geht es nicht nur um Rechtssicherheit, sondern auch um die Erschließung neuer Zielgruppen und die Verbesserung der Nutzererfahrung für alle. Werden die Fristen eingehalten und proaktiv gehandelt, lassen sich nicht nur Sanktionen vermeiden – Unternehmen positionieren sich als verantwortungsvolle und zukunftsorientierte Akteure im digitalen Raum.
Weiterführende Informationen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Home
- BFSG-Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1: https://www.w3.org/WAI/standards-guidelines/wcag/






