Digitale-Dienste-Gesetz
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Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Der neue Rechtsrahmen für digitale Vermittlungsdienste dient als Grundlage, um künftig besser gegen illegale Inhalte oder unsichere Produkte im Internet vorzugehen. Doch auch Unternehmen sind von der Gesetzesänderung betroffen. Wir erklären, worauf Webseitenbetreiber künftig achten müssen.

Zum 14. Mai 2024 trat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Es ersetzt u.a. das Telemediengesetz (TMG) und ändert das Telekommunikation-Telemedien-Gesetz (TTDSG) sowie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Aus den „Telemediendiensten“ werden nun „digitale Dienste“. Die Neuerungen sind für nahezu alle Unternehmen relevant, da sie insbesondere das Impressum und die Datenschutzerklärung betreffen.

Zweck des DDG

Das DDG ergänzt und konkretisiert den Digital-Service-Act (DSA). Der DSA gilt als europäische Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Das DDG schafft in der deutschen Behördenstruktur die Voraussetzungen um den DSA durchsetzen zu können. Die Aufgabe der unabhängigen Koordinierungsstelle nimmt die Bundesnetzagentur ein. Weiter ersetzt das DDG das komplette TMG sowie weite Teile des NetzDG und passt das TTDSG an. Daraus ergeben sich die Änderungsbedarfe für Unternehmen.

Auswirkungen des DDG

Durch den Wegfall des TMG und der Änderung des TTDSG hin zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) ergeben sich zwei redaktionelle Änderungen. Das bedeutet: Normen, die zuvor im TMG und TTDSG geregelt waren, stehen nun im DDG und im TDDDG. Wurden diese Normen bislang auf der Unternehmenswebseite oder in der Datenschutzerklärung zitiert, sind sie nun veraltet und müssen durch die neuen Normen ersetzt werden.

Impressum

Die Impressumspflicht und der Inhalt des Impressums waren bislang in § 5 TMG geregelt. Nun steht beides im § 5 DDG. Inhaltlich ändert sich jedoch nichts an der Impressumspflicht. Die Impressumspflicht trifft weiterhin jeden Anbieter digitaler Dienste, also jeden Betreiber einer Webseite oder eines Social-Media-Auftritts. Eine Ausnahme von der Impressumspflicht gibt es lediglich für rein private Inhalte. Unternehmen sind somit immer davon betroffen.

Haben Unternehmen ihr Impressum bislang mit den Worten „Angaben gem. § 5 TMG“ oder „Inhaltlich verantwortlich gem. § 5 TMG“ eingeleitet, muss dieses zu „Angaben gem. § 5 DDG“ oder „Inhaltlich verantwortlich gem. § 5 DDG“ geändert werden.

Klarstellend sei erwähnt, dass es keine gesetzliche Pflicht gibt, eine Rechtsnorm im Impressum anzugeben oder einem Impressum voranzustellen, es ist lediglich weit verbreitet. Eine allgemeine Bezeichnung als Impressum oder Anbieterkennzeichnung ist ausreichend.

Datenschutzerklärung

Anders verhält es sich mit der Datenschutzerklärung. Um dem Informationsanspruch der Betroffenen gerecht zu werden, muss für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Rechtfertigungsgrundlage in der Datenschutzerklärung angegeben werden. Ein Einwendungsfall sind etwa Cookies und Cookiebanner für Webseiten, da diese Informationen auf den Endeinrichtungen (PC, Smartphone, usw.) speichern und so eine Analyse oder ein Tracking des Surfverhaltens der Nutzenden vornehmen können. Als Rechtsgrundlage diente bislang Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 25 TTDSG. Durch die Änderungen des DDG ist nun das TDDDG zu zitieren. Die Rechtsgrundlage ist damit Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 25 TDDDG.

Zusammenfassung

Das DDG bringt einige redaktionelle Änderungen mit sich. Das bedeutet, dass es keine inhaltlichen Änderungen gibt. Die rechtlichen Anforderungen sind damit unverändert, sie stehen aber an einer anderen Stelle. Unternehmen sollten dennoch aktiv werden und vor allem ihre Datenschutzerklärung dahingehend anpassen und ggf. auch das Impressum. In einem Satz zusammengefasst wird § 5 TMG zu § 5 DDG und § 25 TTDSG zu § 25 TDDDG.

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