Neuerungen im digitalen VerbraucherschutzNeuerungen im digitalen Verbraucherschutz

Der Alltag wird immer digitaler. Und digitaler Verbraucherschutz damit immer wichtiger. Rechtliche Anpassungen bringt ein neues Gesetz, das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht.

Neuerungen im digitalen Verbraucherschutz

Zum 28.05.2022 trat das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (GSVWG) in Kraft und änderte das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) punktuell. In erster Linie werden damit unionsrechtliche Vorgaben zum digitalen Verbraucherschutz umgesetzt. Daneben hat der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit genutzt und weitere Änderungen vorgenommen. Die für KMU relevanten Aspekte der Transparenz von Online-Marktplätzen, der sog. Dual Quality und des Influencer-Marketings werden nachfolgend dargestellt.

Mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen

Wesentliches über den Anbieter

Die Transparenz von Online-Marktplätzen – etwa Internet-Anbieter wie ebay oder Vergleichs- und Bewertungsplattformen wie Idealo – (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG) wird gestärkt, indem deren Betreiber gem. § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG darüber informieren müssen, ob es sich beim Anbieter der Waren oder Dienstleistungen um einen Unternehmer handelt. Dabei wird in erster Linie lediglich die (Selbst-)Einstufung des Verkäufers wiedergegeben, eine anlassunabhängige Prüfung dieser Angabe durch den Betreiber des Online-Marktplatzes ist nicht vorgesehen. Die Unternehmereigenschaft auf Verkäuferseite ist für Verbraucher relevant, weil dadurch verbraucherschützende Vorschriften eröffnet werden, wie etwa das zweiwöchige Widerrufsrecht. Diese Informationen sind vor dem Abschluss des Kaufes zugänglich zu machen.

Rankings von Suchergebnissen erläutern

Ebenfalls der Transparenz dient der neue § 5b Abs. 2 UWG, indem er bestimmte Informationsangaben beim Erstellen von Rankings fordert, bspw. Suchergebnis- oder Vergleichslisten. Denn die Position eines Angebots innerhalb der Suchergebnisse ist regelmäßig sehr bedeutend für die Entscheidung der Verbraucher.[1] Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu suchen, sind die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings sowie die relative Gewichtung der Hauptparameter im Vergleich zu anderen Parametern anzugeben.

Diese Angaben sind erforderlich, unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann. Es spielt also keine Rolle, ob bspw. der Kauf direkt auf der Plattform zustande kommt oder ob eine Weiterleitung auf die Webseite des verkaufenden Unternehmens stattfindet. Weiter müssen diese Informationen von den Suchergebnissen aus unmittelbar und leicht zugänglich sein. Ähnlich der Anforderungen an die Erreichbarkeit des Impressums sollte auch hier eine Verlinkung zu den entsprechenden Informationen genügen.

Verdeckte Werbung in Suchergebnissen

Eine weitere Regelung zur Transparenz von Online-Marktplätzen ist innerhalb der unlauteren geschäftlichen Handlungen des § 3 Abs. 3 UWG geschaffen worden. Dieser verweist für irreführende geschäftliche Handlungen auf den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Darin sind stets unzulässige Handlungen gegenüber Verbrauchern aufgeführt. Nr. 11a enthält die verdeckte Werbung in Suchergebnissen. Es ist kenntlich zu machen, ob eine Zahlung für ein höheres Ranking stattfand oder es sich um bezahlte Werbung handelt. Dies deckt sich insofern mit der Rechtsprechung der BGH zum sog. AdWords-Marketing, wonach Anzeigen, die auf bestimmte Suchbegriffe hin als Werbung angezeigt werden, sich klar von den Suchergebnissen unterscheiden müssen.[2]

Über Bewertungen informieren

Macht ein Unternehmen Bewertungen seiner Waren oder Dienstleitungen von Verbrauchern für andere Verbraucher zugänglich, hat er gem. § 5b Abs. 3 UWG im Wesentlichen zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese Bewertungen von Verbrauchern stammen, die auch tatsächlich die Ware oder Dienstleistung genutzt oder gekauft haben. Es handelt sich dabei um wesentliche Informationen gem. § 5b Abs. 3 UWG i.V.m. § 5a Abs. 1 UWG, die nicht vorenthalten werden dürften.

Die Vorschrift führt indes nicht zu einer Pflicht des Unternehmens, Maßnahmen zu ergreifen, um lediglich authentische Verbraucherbewertungen zuzulassen. Ergreift ein Unternehmen jedoch dahingehend Maßnahmen, muss es darüber informieren. Davon erfasst sind die angewandten Prüfprozesse, die Verarbeitung der Bewertungen im Allgemeinen, wie die durchschnittliche Bewertungsnote errechnet wird und ob eine Beeinflussung durch gesponserte Bewertungen oder vertragliche Beziehungen zu anderen Unternehmen stattfinden.[3] Ergänzt wird dies durch Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wonach Unternehmen nicht behaupten dürfen, dass es sich um Bewertungen von Verbrauchern handele, die die Ware oder Dienstleistung tatsächlich nutzten, ohne dass entsprechende Maßnahmen des Überprüfens ergriffen wurden. Letztlich verbietet Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auch gefälschte Verbraucherbewertungen zur Verkaufsförderung in sozialen Medien.

Dual Quality: Irreführung vermeiden

Grundsätzlich ist es Unternehmen möglich, Waren in verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU mit unterschiedlicher Beschaffenheit zu vertreiben. § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG stuft dies erst dann als irreführend ein, sofern keine legitimen und objektiven Faktoren eine Abweichung der Zusammensetzung oder der wesentlichen Merkmale rechtfertigen und dies nicht klar erkennbar ist. Legitime und objektive Faktoren sind:

  • Vorgaben des nationalen Rechts,
  • Verfügbarkeit oder Saisonabhängigkeit von Rohstoffen,
  • freiwillige Strategien zur Verbesserung des Zugangs zu gesunden und nährstoffreichen Lebensmitteln,
  • die Anpassung von Waren derselben Marke an unterschiedliche geografische Märkte oder
  • Verbraucherpräferenzen.[4]

Diese Liste ist nicht abschließend, sodass auch andere rechtfertigende Faktoren denkbar sind. § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG spricht dabei eindeutig von Waren, womit sich ihr Anwendungsbereich nicht auf Dienstleistungen oder digitale Produkte erstrecken soll.[5]

Neuer Rechtsrahmen für Influencer-Marketing

Die Neuerungen bringen auch drei Klarstellungen für den Bereich des Influencer-Marketings mit sich. Hier war zuvor vieles durch voneinander abweichende Instanzrechtsprechung umstritten und nicht einheitlich beantwortet. Dem sollen die Neuerungen entgegenwirken, obwohl sie nicht alle streitigen Punkte abdecken und bereits für 2022 weitere Verfahren erwartet werden.[6] Im Einzelnen:

  • 1 Abs. 2 UWG stellt klar, dass Regelungen besonderer Aspekte unlauterer Handlungen dem UWG vorgehen, also das spezielle Recht Vorrang genießt.
  • Die Definition der „geschäftlichen Handlung“ des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG wird um den unmittelbaren Zusammenhang zur Absatzförderung ergänzt.
  • Letztlich sieht § 5a Abs. 4 S. 2 UWG eine Kennzeichnungspflicht für werbende Inhalte vor, damit Verbraucher diese als solche erkennen können. Auch wenn die Werbung für ein anderes fremdes Unternehmen erfolgt. Damit wird klar das sog. Influencer-Marketing angesprochen, aber aufgrund seiner abstrakten Formulierung ist die Norm auch auf andere Konstellationen anwendbar.[7] Das Gesetz geht von einem kommerziellen Zweck einer Handlung aus, wenn dafür ein Entgelt oder eine andere Gegenleistung erhalten oder versprochen wurde. Möglich ist demnach neben einer Geldzahlung auch eine Sachleistung, etwa das beworbene Produkt behalten zu dürfen. Die Norm ist dabei als gesetzliche Vermutung ausgestaltet, sodass der Handelnde, also der Influencer, glaubhaft machen muss, eine Gegenleistung nicht erhalten zu haben.

Zusammenfassung

Das neue GSVWG bringt eine Reihe von Neuerungen ins UWG. In erster Linie sind hier Betreiber von Online-Marktplätzen und Unternehmen betroffen, die ihre Waren und Dienstleistungen über solche Online-Marktplätze vertreiben. Die erklärten Ziele der Transparenz und des Verbraucherschutzes werden durchaus gestärkt. Die Diskussionen um das Influencer-Marketing werden wohl noch andauern, da nicht alle Probleme und Fragen zufriedenstellend beantwortet wurden.[8] Hier gilt es die weitere Entwicklung zu beobachten.

  1. Rosenow/Staiger, GRUR 2022, 773, 775.
  2. BGH GRUR 2009, 502 (pcb); BGH ZUM 2009, 562 (Beta Layout); BGH GRUR Int 2009, 744 (Bananabay); BGH GRUR 2011, 828 (Bananabay II); BGH GRUR 2014, 182 (Fleurop).
  3. RegE BT.Drucks. 18/27873, S. 37.
  4. RegE BT.Drucks. 18/27873, S. 34, 35.
  5. Rosenow/Staiger, GRUR 2022, 773, 776; zu den digitalen Produkten einführend: https://digitalzentrum-chemnitz.de/wissen/neues-recht-fuer-digitale-produkte/
  6. Rosenow/Staiger, GRUR 2022, 773, 779.
  7. Rosenow/Staiger, GRUR 2022, 773, 779.
  8. dazu etwa Köhler, ZUM 2020, 294 ff.

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