Künstliche Intelligenz ermöglicht es Unternehmen, schnell und unkompliziert Bilder, Texte und Videos zu erstellen. Doch was passiert, wenn durch KI-generierte Inhalte unwissentlich Urheberrechte verletzt werden? Auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Unsicherheit ist groß: Wann liegt ein Verstoß vor, wer haftet und wie lassen sich solche Verstöße vermeiden? In diesem Beitrag beleuchten wir die Risiken und geben praktische Tipps zur Vorbeugung.
Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung durch KI-Inhalte vor?
Das Urheberrecht schützt die berechtigten Interessen von Personen, die als sogenannte Schöpfer ein Werk erschaffen haben. Ihnen allein steht das Recht zu, das Werk zu verbreiten oder zu verwerten.
KI-generierte Inhalte wie Texte, Bilder oder Videos können die Urheberrechte eines Schöpfers verletzen, wenn die KI auf dessen Werke zugreift. Das Urheberrecht wird verletzt, wenn ein geschütztes Werk ohne die Erlaubnis des Urhebers u. a. vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben wird. Dies gilt jedenfalls, wenn die KI die Werke schlichtweg übernimmt und wiedergibt. Dann stellt bereits der Output des KI-Systems eine rechtsverletzende Vervielfältigungshandlung dar (§ 16 UrhG). Werden die Texte, Bilder, Videos danach z. B. auf den Webseiten des Unternehmens hochgeladen oder in Social-Media-Beiträgen gepostet, werden sie urheberrechtlich weiterverbreitet und öffentlich zugänglich gemacht, was ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung bedeutet (§ 19a UrhG).
Die vorbeschriebenen Verletzungshandlungen liegen auch vor, wenn nur Teile des geschützten Werkes wiedergegeben werden. Denn für eine Urheberrechtsverletzung muss nicht das gesamte Original-Werk kopiert sein. Vielmehr ist ausreichend, dass ein schutzbegründendes Element des Werkes wiedererkennbar bleibt. Dies kann etwa geschehen, wenn KI-Systeme mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert werden, und die KI die aus dem Trainingsprozess stammenden Text-/Bild-Elemente im Output erkennbar wiedergibt.
Beispiel aus der Praxis:
Ein KMU setzt KI ein, um eine Werbemaßnahme im Social Media-Kanal des Unternehmens zu starten. Hierfür wird das KI-System mit Bild-Daten (Fotografien, Werbegrafiken, u. ä.) gefüttert, die zum Unternehmenszweck passen und entsprechend auf Werbemaßnahmen trainiert. Anschließend wird die KI aufgefordert, ein neues Werbedesign zu kreieren. Wird nun im KI-Output das Bild des Fotografen erkennbar, welches sich in der Trainingsdatensammlung befand, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Handelt es sich bei KI-Inhalten um Bearbeitungen oder Umgestaltungen, ist entscheidend, dass ausreichend Abstand zum Originalwerk eingehalten wird (§ 23 UrhG). Wesentliche Gestaltungsmerkmale der Originalwerke sollten sich nicht im KI-Inhalt wiederfinden. Entscheidend für die Abgrenzung ‚Rechtsverletzung ja oder nein‘ ist dabei der sogenannten ‚Wiedererkennungseffekt‘.
Erkennt man das ursprüngliche Werk z. B. im KI-generierten Text/Bild/Video wieder, handelt es sich bei der Veröffentlichung oder Verwertung ohne die Zustimmung des Urhebers um eine Urheberrechtsverletzung.
Dem gegenüber können schöpferische Bearbeitungen oder Umgestaltungen von Werken durch Menschen urheberrechtlich unproblematisch sein, wenn sie einen hinreichenden Abstand zum Originalwerk einhalten; dann kann ein eigenes Urheberrecht des Bearbeitenden entstehen (§ 23 UrhG).
Werden Werke so umgestaltet, dass das Original verblasst, also der Abstand zum Ursprungstext/-bild groß genug ist, entstehen eigene neue Urheberrechte. Um von einem solchen hinreichenden Abstand ausgehen zu dürfen, dürfen sich ebenfalls die Gestaltungsmerkmale der Originale nicht mehr im neuen Werkwiederfinden.
Wer ist verantwortlich?
Unternehmen, die KI-generierte urheberrechtsverletzende Inhalte nutzen und einsetzen, sind selbst verantwortlich und haften gegenüber dem Urheber. Sie können sich nicht darauf berufen, dass die Inhalte von einer KI erstellt wurden.
Hinzu kommt, dass die meisten Anbieter von KI-Tools (z.B. ChatGPT und Dall-E3) in ihren Nutzungsbedingungen klarstellen, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der erstellten Inhalte beim Nutzer selbst liegt. Insofern muss das Unternehmen, das die KI-Tools oder Daten einsetzt, selbst sicherstellen, dass keine Urheberrechte verletzt werden. Diese Regelung ist durchaus sinnvoll und praxisnah, weil ja nur der jeweilige Nutzer Einfluss darauf hat, welche Inhalte generiert oder bearbeitet werden und wie diese Inhalte am Ende verwendet werden.
Was folgt aus Verstößen gegen das Urheberrecht?
Das Urhebergesetz benennt Rechtsfolgen, die bei einer Urheberrechtsverletzung durch KI-generierte Inhalte drohen können:

Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 97 Abs. 1 UrhG):
Wird das Urheberrecht durch ein KMU verletzt, kann der Urheber verlangen, dass die rechtswidrige Nutzung sofort beendet wird. Der Urheber wird seinen Anspruch regelmäßig in Form einer Abmahnung geltend machen, die zumeist von einem Anwalt formuliert und verschickt wird. Ist die Abmahnung berechtigt, muss das KMU die Rechtsverletzung beenden, indem es z.B. das KI-generierte Bild unverzüglich löscht – sei es von der eigenen Website, aus Marketingmaterialien oder aus sozialen Medien. Ferner muss es die durch die Abmahnung entstandenen Kosten (z.B. Anwaltskosten) tragen. Ziel der Regelung ist es, den unrechtmäßigen Zustand zu beseitigen und weiteren Schaden für den Urheber zu verhindern.
Unterlassung und strafbewehrte Erklärung (§ 97 Abs. 1 UrhG):
Besteht die Gefahr, dass sich die Rechtsverletzung seitens des KMU wiederholen könnte, kann der Urheber vom KMU zusätzlich eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Hierdurch verpflichtet sich das KMU, derartige Verstöße künftig nicht mehr zu begehen. Käme es in der Folge zu erneuten Verstößen, drohen für das KMU erhebliche (zuvor festgelegte) Vertragsstrafen. Diese Maßnahme soll vor allem sicherstellen, dass das Unternehmen künftig sorgfältiger mit den urheberrechtlich geschützten Werken umgeht.
Schadensersatz bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 97 Abs. 2 UrhG):
Neben der Beseitigung und Unterlassung kann der Rechteinhaber auch Schadensersatz geltend machen, sofern ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das ist schon anzunehmen, wenn KI-generierte Outputs ohne vorherige Prüfung verwendet werden. Der Schadensersatzanspruch selbst kann stark variieren; in der Regel wird er nach der sogenannte Lizenzanalogie berechnet, d.h. es wird geschätzt, welcher Betrag für eine reguläre, vom Urheber erteilte Lizenz zu zahlen gewesen wäre. Faktoren wie die Bekanntheit des Urhebers, der Wert des Werks sowie die Dauer der unrechtmäßigen Nutzung spielen bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs eine wichtige Rolle. Hinzu können weitere Kosten treten, wie z.B. Anwaltskosten.
Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden?
Um die Compliance bei Nutzung von KI-generierten Inhalten sicherzustellen, sollten KMU klare Regeln schaffen, wer
(1) welche KI-Anwendungen
(2) für welchen Zweck
(3) einsetzen darf. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Mitarbeitenden genau wissen, welche KI-Tools sie für welchen Zweck verwenden dürfen; Missverständnisse und Fehlverwendungen können von vornherein vermieden werden.
Dabei ist entscheidend, die Zuständigkeiten sowie die Prüfprozesse zu definieren. Hierdurch lässt sich nachvollziehen, wer für die Prüfung verantwortlich ist, und es wird gewährleistet, dass jeder Schritt im Prüfprozess stattfindet und dokumentiert wird. Die Prüfzuständigkeit kann dabei bei der Stelle liegen, die die KI-Systeme und -Tools einsetzt oder bei derjenigen, die die KI-generierten Inhalte veröffentlicht.
Gleich wo am Ende geprüft wird, sollten die Ergebnisse der Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies erleichtert im Falle von Rückfragen das Auffinden des richtigen Adressaten und bei (Rechts-)Streitigkeiten die Nachweisführung für eigenes sorgfältiges Handeln.
Die Verantwortung zur Festlegung der Prozesse trägt die Geschäftsleitung. Sie muss nicht nur dafür sorgen, dass Urheberrechtsverletzungen unterbleiben (siehe oben), sondern auch dafür, dass die genannten Compliance-Prozesse und -Zuständigkeiten verbindlich festgelegt sind. Letzteres kann beispielsweise über KI-Leitlinien geschehen, die allen Mitarbeitenden zugänglich gemacht und/oder im Rahmen von Schulungen vermittelt werden. Die Schulungen können ferner dazu beitragen, die KI-Kompetenz im Unternehmen insgesamt zu verbessern.
Weiterführende Quellen
- Baumann/Nordemann/Pukas Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Output generativer KI-Systeme, GRUR 2025, S. 955-963.
- v. Wolff/Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, § 97 Rn. 66-91.






