Auf einen Blick
Werden im Internet Rechte verletzt, stellt sich die Frage, wer Gegner dieses Anspruchs ist. Oft werden die Rechtsverletzungen in Bewertungen oder Posts unter einem Pseudonym vorgenommen. Um nun gegen die Schädiger vorzugehen, bedarf es weiterer Auskünfte. Anbieter von Telemedien sind gem. § 21 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) zur Auskunft bezüglich des Klarnamens oder der Adresse (Bestandsdaten) verpflichtet.
Anbieter von Telemedien sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG alle natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Telemedien erbringen, an der Erbringung mitwirken oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermitteln.
Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Der Begriff umfasst demnach alle Dienste mit Bild-, Text- oder Toninhalten, soziale Medien, Webseiten mit oder ohne Mitgliederbereich, Foren, Blogs, Onlineshops, Bewertungsportale u.v.m. Anbieter sind sowohl die Content-Provider, also diejenigen, welche die Inhalte erstellen als auch die Host-/Service-Provider, also diejenigen, welche die Plattform bereitstellen.
Relevanz für Unternehmen
Um dem Ziel des Schutzes des geistigen Eigentums und anderer absoluter zivilrechtlicher Ansprüche gerecht zu werden, ist der Adressatenkreis des Gesetzes von § 21 TTDSG bewusst weit gefasst. Demnach können auch Unternehmen betroffen sein, die lediglich eine eigene Webseite betreiben auf der sich ihre Kunden in einem Mitgliederbereich zu Waren oder Dienstleitungen austauschen oder eine Art Forum unterhalten. Dort kann es zu entsprechenden Rechtsverletzungen kommen, denen das TTDSG begegnen will.
Herausforderungen und Potenziale
Wird ein Auskunftsanspruch nach dem TTDSG an ein Unternehmen herangetragen und Bestandsdaten abgefragt, muss es die Anfrage zunächst einordnen: Handelt es sich um ein Auskunftsersuchen zur Durchsetzung eines Rechts am geistigen Eigentum (§ 21 Abs. 1 TTDSG) oder um ein Auskunftsersuchen wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechts (§ 21 Abs. 2 TTDSG)?
Im Falle des § 21 Abs. 1 TTDSG ist Anbietern von Telemedien erlaubt, Bestandsdaten an die Auskunftssuchenden zu übermitteln. Damit ist die Übermittlung selbst bei datenschutzrechtlicher Verarbeitung personenbezogener Daten gerechtfertigt.
§ 21 Abs. 2 TTDSG ist hingegen eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage des Verletzten auf Auskunftserteilung gegen den Anbieter von Telemedien. Dafür muss der Verletzte zunächst gem. § 21 Abs. 3 TTDSG eine gerichtliche Anordnung beantragen. Das Gericht entscheidet sodann über die Verpflichtung der Auskunftserteilung, sofern der Verletzte nicht lediglich die Feststellung der Zulässigkeit seines Auskunftsersuchens begehrt. Ein Automatismus wie in § 21 Abs. 1 TTDSG besteht nicht.