Sachverhalt
Der EuGH befasste sich mit der Frage, ob eine „Zufriedenheitsgarantie“ an Produkten als „gewerbliche Garantie“ im Sinne der Verbraucherrichtlinie (EU-Richtlinie 2011/83/EU) anzusehen sei. Hintergrund war ein Streit zwischen der LACD GmbH und der BB Sport GmbH & Co. KG. LACD hatte an ihren T-Shirts Hängeetiketten angebracht, die eine lebenslange Garantie und eine Zufriedenheitsgarantie zusicherten:
„LACD-Garantie – Jedes LACD-Produkt ist mit unserer eigenen lebenslangen Garantie ausgestattet. Wenn Sie mit einem unserer Produkte nicht voll und ganz zufrieden sind, schicken Sie es bitte an den Händler zurück, bei dem Sie es erworben haben. Sie können es auch direkt an LACD zurückschicken, aber vergessen Sie nicht, uns mittzuteilen, wo und wann Sie es gekauft haben.“
BB Sport argumentierte, dass diese Angaben nicht den gesetzlichen Anforderungen an Garantieerklärungen gem. § 479 BGB entsprächen, und klagte auf Unterlassung. Während das Landgericht München die Klage abwies, gab das Oberlandesgericht München ihr statt. LACD legte daraufhin Revision ein. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob subjektive Zufriedenheitsgarantien den Begriff der „gewerblichen Garantie“ umfassen.
Urteil
Der EuGH entschied, dass der Begriff der „gewerblichen Garantie“ auch Verpflichtungen umfasse, die auf subjektiven Umständen wie der Zufriedenheit des Verbrauchers beruhen. Diese Garantien gehen über die gesetzliche Mängelhaftung hinaus und beinhalten auch Anforderungen, die in der Garantieerklärung oder Werbung beschrieben sind. Das Gericht stellte fest, dass der Verbraucher die Zufriedenheitsgarantie geltend machen kann, ohne dass eine objektive Prüfung seiner Unzufriedenheit erforderlich ist.
Der EuGH betonte die Bedeutung klarer und verständlicher Informationen bezüglich solcher Garantien. Zugleich stellte das Gericht klar, dass diese Verpflichtung im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie stehe, ein hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu fördern.
Relevanz für Unternehmen
Die Entscheidung des EuGH hat bedeutende Auswirkungen auf Unternehmen, da nun auch subjektive Garantien wie „Zufriedenheitsgarantien“ den gesetzlichen Informationspflichten unterliegen. Unternehmen müssen gemäß § 479 Abs. 2 BGB die Garantiebedingungen spätestens mit der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen. Im stationären Handel sollte die Garantieerklärung als Beilage oder auf der Verpackung angebracht werden. Onlinehändler sind verpflichtet, vorvertraglich über Garantiebedingungen zu informieren, wenn diese zentral für ihr Angebot sind. Verstöße gegen diese Informationspflichten können Unterlassungsansprüche nach sich ziehen, weshalb Unternehmen sicherstellen sollten, dass alle gesetzlichen Informationen bei jedem Kauf bereitgestellt werden.
Weiterführende Informationen
- Urteil (Az. C-133/22) vom 28.09.2023: https://curia.europa.eu/juris/document/
- Worauf muss ich achten, wenn ich mit einer Zufriedenheitsgarantie werben möchte? https://www.e-recht24.de/online-marketing/13323-zufriedenheitsgarantie.html