Erlöschen des Widerrufsrechts für digitale InhalteErlöschen des Widerrufsrechts für digitale Inhalte

Für eine schnelle Vertragserfüllung im digitalen Raum erlischt unter bestimmten Voraussetzungen das Widerrufsrecht. Wir fassen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe zusammen.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels der Beklagten Münzen einer Ingame-Währung. Ingame-Währungen werden für echtes Geld gekauft und ermöglichen es, in den in die Spiele integrierten Shops Zusatzfunktionen und Vorteile für das eigene Spiel oder kosmetische Items und Gegenstände zu erwerben. Der Kläger erwarb für etwas über 11.000 Euro Münzen dieser Ingame-Währung. Beim Erwerbsprozess erklärte sich der Kläger mit dem Erlöschen des Widerrufsrechts einverstanden, um die Ingame-Währung unverzüglich nutzen zu können. Später widerrief er seine Käufe und forderte von der Beklagten das gezahlte Geld zurück. Zur Begründung führte er an, nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert worden zu sein. Weder durch eine von ihm bestätigte Checkbox, noch durch einen Link am unteren Rand der Webseite, welcher zum Punkt „AGB und Widerrufsbelehrung“ führte.

Urteil des LG Karlsruhe vom 28.01.2022 – 3 O 108/21

Das Gericht wies die Klage ab. Bei Ingame-Währungen handele es sich um digitale Inhalte im Sinne der §§ 327 ff. BGB. Vorliegend greife die Ausnahme des § 356 Abs. 5 BGB zum Grundsatz des 14-tägigen Widerrufsrecht gem. §§ 312c, 355 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB bei Fernabsatzverträgen. Der Kläger bestätigte wirksam den Verzicht auf sein Widerrufsrecht als er im Bestellprozess die Checkbox „Ich stimme der Vertragsausführung durch G. vor Ablauf der Widerrufsfrist zu und weiß, dass dadurch mein Widerrufsrecht erlischt“ bestätigte. Der klägerische Einwand, zuvor nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert worden zu sein, verfängt nicht. Zwar war der Link „AGB und Widerrufsbelehrung“ nicht direkt in den Bestellvorgang integriert, aber am unteren Ende der Webseite angeordnet gewesen. Dies sei ausreichend. Durch das Setzen des Häkchens in der benannten Checkbox sei der Kläger direkt auf das Widerrufsrecht als solches aufmerksam gemacht worden und bestätigte so dessen Kenntnis. Dass der Link „AGB und Widerrufsbelehrung“ unterhalb der Checkbox angeordnet war, sei unschädlich.

Relevanz für Unternehmen

Für Unternehmen, die digitale Inhalte bereitstellen, konkretisiert das Urteil die praktische Umsetzung des Erlöschens eines Widerrufsrechts. Insoweit könnte man hier auch von einem Verzicht sprechen. Dieser ist vom Gesetzgeber in § 356 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BGB vorgesehen. Danach erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt, der Verbraucher Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts hat und der Unternehmer dem Verbraucher dies noch einmal gem. § 312f BGB bestätigt. Dem Urteil nach ist es möglich, die Zustimmung zur Vertragsausführung und die Bestätigung der Kenntnis, dass das Widerrufsrecht erlischt gleichzeitig einzuholen, also durch eine Checkbox. Eine nachträgliche Widerrufsbelehrung ist nicht erforderlich, vorausgesetzt der Verbraucher hat Kenntnis vom Widerrufsrecht als solches, etwa durch die Formulierung der Checkbox.

Reaktionen aus das Urteil

Das Urteil reiht sich in die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ein (Urteil vom 25.05.2016 – 18 O 7/16) und schafft für Unternehmen mehr Rechtssicherheit für das wirksame Erlöschen des Widerrufsrechts. Auch die Gestaltung des Bestellprozesses wurde im Urteil angesprochen, womit dieses als Vorlage für andere Online-Shops dienen kann. Auch solche die nicht als Ingame-Shops ausgestaltet sind. Dennoch bleibt die Entwicklung spannend zu beobachten, da vor allem in der Spiele-Branche die vielen Innovationen und neuen Geschäftsmodelle immer neue Fragen aufwerfen.[1]

Quellen und weiterführende Inhalte

 

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