© rcphotostock - Freepik.com

Haftung für KI-generierte fehlerhafte Informationen auf der WebsiteHaftung für KI-generierte fehlerhafte Informationen auf der Website

Rufschäden durch fehlerhafte KI-generierte Inhalte und die Frage der Haftung. Damit beschäftigte sich das Landgericht Kiel. Wir erklären, worauf Sie beim Einsatz von KI-Systemen achten sollten, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Bei der Analyse von Daten durch Künstliche Intelligenz (KI) können Fehler auftreten. Haftet man, wenn durch KI generierte fehlerhafte Aussagen auf der eigenen Website verwendet werden? Wir schauen uns ein Urteil des Landgerichts Kiel an.

Sachverhalt

Ein Wirtschaftsinformationsdienst veröffentlicht auf seinem Internetportal auf Frage von Nutzenden verschiedene Angaben zu Unternehmen. Eine KI wertet hierfür Angaben aus öffentlichen Registern vollautomatisiert aus, bündelt sie und stellt die Informationen in einer bestimmten Art und Weise als Antwort zur Verfügung. Auf diesem Weg kam es auch zur Veröffentlichung der falschen Angabe, dass ein bestimmtes mittelständisches Familienunternehmen (KMU), angeblich wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden sollte. In den Nutzungsbedingungen des Wirtschaftsinformationsdienstes heißt es, die Angaben „[…] werden durch vollständig automatisierte Analyse gewonnen, und können teils oder auch weitgehend fehlerbehaftet sein.“ Außerdem wird die Haftung für die Richtigkeit der Informationen ausgeschlossen. Auf Verlangen löschte das Portal zwar die falsche Information, verweigerte es jedoch, eine strafbewährte Unterlassungserklärung zur Abwendung der Wiederholungsgefahr abzugeben.

Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.02.2024 – 6 O 151/23

Das Landgericht Kiel verurteilte das Portal, es zu unterlassen, zu behaupten, dass das KMU wegen Vermögenslosigkeit aus dem Register gelöscht wird.

  1. Die Verletzungshandlung

    Diesen Anspruch leitet das Gericht aus der Störerhaftung des § 1004 BGB (analog) ab, denn die Veröffentlichung falscher Wirtschaftsdaten kann den Ruf eines Unternehmens erheblich schädigen.

  2. Die Verwendung der KI

    Das Portal ist unmittelbar Störer, weil es sich eines eigenen KI-Systems bedient. Der Wirtschaftsinformationsdienst kann sich nicht dadurch der Haftung entziehen, dass er an dem Prozess der automatischen Analyse nicht beteiligt ist. Das Portal hat bewusst ein KI-System eingesetzt und das ist falsch programmiert gewesen. Durch die Bündelung, Verknüpfung und Darstellung der Inhalte hat das Portal nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Informationen übernommen.

Relevanz für Unternehmen

Dieses Urteil hat für Unternehmen eine doppelte Bedeutung. Zum einen steht fest, dass man gegen falsche Aussagen nach § 1004 BGB analog vorgehen kann. Zum anderen gilt es, den Einsatz von KI gewissenhaft durchzuführen. Wird nach außen der Anschein der inhaltlichen Verantwortlichkeit für KI-Inhalte begründet, kann die Haftung nicht komplett ausgeschlossen werden, indem man behauptet, in den Analysevorgang keinen Einblick zu haben. Diese Aussage begründet vielmehr die Gefahr, dass sich die Störung wiederholt (Notwendigkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung). Hier ist im Verhältnis zum Gestörten auch nicht der Hinweis auf die Möglichkeit von KI-Fehlern in den Nutzungsbedingungen der Website ausreichend. Dies gilt nur, sofern ein Dritter von Tatsachenbehauptungen betroffen ist, nicht z. B. bei Angaben per KI-Chatbot über eigene Öffnungszeiten.

Weiterführende Informationen