UWG-Update: Verbraucherschutz stärkenUWG-Update: Verbraucherschutz stärken

Im Mai 2022 trat das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht in Kraft. Es soll die Transparenz auf Online-Marktplätzen verbessern und Anhaltspunkte für Influencer-Marketing geben. Ein Überblick.

Auf einen Blick

Zum 28.05.2022 trat das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (GSVWG) in Kraft und passte das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) punktuell an. Ziele dieses Gesetzes sind u.a. eine verbesserte Transparenz auf Online-Marktplätzen sowie die gesteigerte Transparenz und Rechtssicherheit im Influencer-Marketing.

Relevanz für KMU

Das Gesetz adressiert in erster Linie den Verbraucherschutz. Dadurch werden Unternehmen, die Online-Marktplätze betreiben, wie etwa Vergleichs- oder Vermittlungsportale, verpflichtet. Aber auch Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen dort anbieten, sind mittelbar betroffen.

Die Transparenz wird etwa durch die Information über die Unternehmereigenschaft auf Verkäuferseite gestärkt. Diese beruht auf einer (Selbst-)Einstufung der anbietenden Verkäufer. Für Verbraucher ist das wichtig, weil von der Unternehmereigenschaft des Verkäufers die Eröffnung der Verbraucherschutzvorschriften abhängt.

Weiter sind die Betreiber von Online-Marktplätzen verpflichtet, die Hauptparameter ihres Rankings der Suchergebnisse anzugeben, sowie deren Gewichtung zueinander. Ebenfalls anzugeben ist, ob und wie Verbraucherbewertungen überprüft werden.

Weitere Neuerungen betreffen die sog. Dual Quality (Doppelqualität), also die Abweichung der Zusammensetzung von Waren in unterschiedlichen EU-Ländern und das sog. Influencer-Marketing über soziale Medien. Für letzteres wurde nun in § 5a Abs. 4 S. 2 UWG klargestellt, dass Beiträge gegen Entgelt als Werbung zu kennzeichnen sind.

Herausforderungen und Potentiale

Die sich für KMU ergebenden Herausforderungen sind recht übersichtlich, da sie eher selten Online-Marktplätze betreiben. Sollte dies doch der Fall sein, bestehen neue Informationspflichten hinsichtlich der Verkäufer auf deren Plattform, bezüglich des Rankings ihrer Suchergebnisse sowie für die Verbraucherbewertungen.

Für den wohl häufigeren Fall, dass KMU als Verkäufer auf einem Online-Marktplatz auftreten, erschöpfen sich die Neuerungen in der Selbsteinstufung als Unternehmen gegenüber dem Betreiber der Plattform.

Für KMU, die im Bereich des Influencer-Marketings tätig sind, bringen die Neuerungen ein Stück weit Klarheit bezüglich der Kennzeichnung von werbenden Beiträgen. Da nun eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines kommerziellen Zwecks streitet, sobald ein Entgelt oder eine andere Gegenleistung erhalten oder versprochen wurden.

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