Sachverhalt
Mit Wirkung vom 01.07.2022 gilt der neue § 312k des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) als Folge des Umsetzungsgesetzes zur Warenkaufrichtlinie. Die Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie bescherten dem BGB die umfassendsten Änderungen seit Langem. Mit der Einführung des § 312k BGB schafft der Gesetzgeber eine neue Möglichkeit der Kündigung von Abonnements. Online tätige Unternehmen müssen künftig einen Kündigungsbutton bereithalten. Dieser soll das Pendant zum Bestell-Button bilden. Ziel der Norm ist es, dass sich Verbraucher so leicht vom Vertrag lösen können, wie sie ihn abschließen konnten.
Relevanz für Unternehmen
Das auch als „subscription (business) model“ bezeichnete Geschäfts- bzw- Vertriebsmodells des Abonnements erfreut sich steigender Beliebtheit, da Abonnements nicht mehr nur den Printmedien oder Streamingdiensten vorbehalten sind. Kontaktlinsen, Socken, Getränke, Lebensmittel oder gar Hundefutter lassen sich so vertreiben. Der Vorteil für Kunden liegt darin, alltägliche Waren oder regelmäßige Dienstleistungen nicht immer wieder neu bestellen zu müssen. Für die Unternehmen bedeutet dieses Vertriebsmodell wiederkehrende und planbare Einnahmen für die Dauer des Abonnements sowie Hinweise bezüglich der erforderlich werdenden Lagerhaltung und Logistik.
Herausforderungen und Potentiale
Von der neuen Norm sind Unternehmen erfasst, die Verbraucherverträge in Form von Dauerschuldverhältnissen über ihre Webseite abschließen und sich zur Erbringung einer entgeltlichen Leistung verpflichten. Kurzum Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen als Abonnement an den Endkunden vertreiben.
In diesem Fall ist der Anwendungsbereich des § 312k Abs. 1, 2 BGB eröffnet. Danach muss für den elektronischen Kündigungsvorgang auf der Webseite des Unternehmens eine sog. Kündigungsschaltfläche (Kündigungsbutton) vorgehalten werden, welche mit den Worten „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Sie muss außerdem gut lesbar sein. Mit Bestätigen des Buttons müssen die Kunden zu einer sog. Bestätigungsseite geführt werden, auf der folgende Angaben abgefragt werden:
- Art der Kündigung, im Falle der außerordentlichen Kündigung der Kündigungsgrund
- Angaben zur Identifizierbarkeit des Kunden
- eindeutige Bezeichnung des Vertrages
- Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll und
- E-Mail-Adresse zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung.
Diese Bestätigungsseite soll mit einer Bestätigungsfläche mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung enden, welche die Kündigungserklärung auslöst. Das Unternehmen hat den Zugang dieser Kündigungserklärung zu bestätigen, § 312k Abs. 4 BGB, wobei dies auch elektronisch erfolgen kann.
Wird die Möglichkeit der Kündigung nach § 312k Abs. 1, 2 BGB nicht geschaffen, können die Kunden jederzeit und fristlos die Verträge kündigen. Dann natürlich auf herkömmlichem Weg, etwa durch Kündigung in Textform (bspw. E-Mail).
weiterführende Links und Inhalte
- zur weiteren Umsetzung der Warenkaufrichtlinie und der digitale-Inhalte-Richtlinie
- weitere Neuerungen zum digitalen Verbraucherschutz
- zum Gesetzestext
- Artikel der Bundesregierung Faire Verbraucherverträge