Die Verordnung zu Künstlicher Intelligenz (KI-VO) gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab dem 2. August 2026. Nun ist auf nationaler Ebene ein Gesetz zur Umsetzung der europäischen Vorschriften beschlossen worden. Das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz – KI-MIG) gestaltet unter anderem die zentrale Rolle der BNetzA aus, formuliert innovationsfördernde Maßnahmen aus und bestimmt Vorschriften für das Bußgeldverfahren.
Zentrale Funktionen der BNetzA
Im Rahmen ihrer zentralen Funktion übernimmt die BNetzA verschiedene Rollen:
Die BNetzA als nationale KI-Marktaufsichtsbehörde
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird mit einigen Ausnahmen nationale Aufsichtsbehörde für KI-Systeme. Sie beaufsichtigt die Entwicklung, die Bereitstellung und den Betrieb von KI-Systemen, wobei der Fokus auf Hochrisiko-KI-Systemen liegt.
Sonstige Zuständigkeiten
- Für KI-Produkte nach einer Vorschrift aus Anhang I Abschnitt A zur KI-VO (z. B. Maschinen-RL, Funkanlagen-RL, Medizinprodukte-VO etc.) sind weiterhin die zuvor auch bereits zuständigen Behörden Marktaufsichtsbehörden (§ 2 Abs. 2 KI-MIG) zuständig.
- Für KI-Systeme, die mit einer regulierten Finanztätigkeit in direktem Zusammenhang stehen, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zuständig (§ 2 Abs. 3 KI-MIG).
- Daneben sind weitere Behörden wie das Bundeskartellamt, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die Datenschutzbehörden fachlich zuständig.
- Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck ist das Büro für Künstliche Intelligenz (angesiedelt bei der Europäischen Kommission) zuständig.
Die BNetzA als zentrale Anlaufstelle
Als zentrale Anlaufstelle nimmt die BNetzA Eingaben der Öffentlichkeit entgegen und gibt sie an die zuständigen nationalen Behörden weiter (§ 6 Abs. 4 KI-MIG). Dadurch wird der Zugang zur jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde erleichtert, und die Zuständigkeiten werden für die Beteiligten transparent und nachvollziehbar gemacht.
Die BNetzA als zentrale Beschwerdestelle
Beschwerden wegen eines Verstoßes gegen die KI-VO können bei der BNetzA als zentrale Beschwerdestelle eingereicht werden.
Sonstige Beschwerdemöglichkeiten
Außerdem können Verstöße anonym beim Büro für Künstliche Intelligenz über das „AI Act Whistleblower Tool “ gemeldet werden.
Förderung von Innovation
Im Rahmen ihrer Rolle als Förderer von Innovation hat die BNetzA verschiedene Pflichten, die insbesondere für KMU Relevanz entfalten können.
- Sie stellt allgemeine Informationen und Anleitungen zur Anwendung der KI-VO bereit.
- Außerdem führt sie Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen durch, die auf die Bedürfnisse von KMU, einschließlich Start-ups sowie insbesondere Betreiber von KI-Systemen zugeschnitten sind.
- Daneben unterstützt die BNetzA auch die Konformitätsbewertung insbesondere von Hochrisiko-KI-Systemen. Hierzu betreibt sie ein KI-Reallabor (siehe hierzu KI-bezogene Industrie-Forschung im Mittelstand – Chancen und Herausforderungen). In KI-Reallaboren können insbesondere Hochrisiko-KI-Systeme in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Marktüberwachungsbehörde erprobt werden. So kann die Konformitätsbewertung der Systeme kooperativ vorbereitet werden. Nach Zustimmung der Marktüberwachungsbehörde können Hochrisiko-KI-Systemen auch außerhalb von KI-Reallaboren unter Realbedingungen getestet werden.
Geldbußen nach der KI-VO
Schließlich sind im KI-MIG und der KI-VO Bußgelder für Verstöße gegen die KI-VO aufgelistet. Wie bereits aus der DSGVO vertraut, werden die möglichen Bußgelder innerhalb eines vorgegebenen Rahmens ausgewiesen. Für KMU gilt dabei der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6 KI-VO). Für die genannten Verstöße gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (§ 16 KI-MIG). Für KMU besonders relevante Fälle sind:
- Geldbußen bei Verstoß gegen Verbot bestimmter KI-Praktiken (Art. 99 Abs. 3 KI-VO)
Die Missachtung des Verbots bestimmter KI-Praktiken kann mit einer Geldbuße von bis zu 35.000.000 Euro oder von bis zu 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden.
- Geldbußen bei Verstoß gegen Pflichten aus der KI-VO (Art. 99 Abs. 4 KI-VO)
Verstöße gegen die Pflichten der Anbieter, Betreiber, Einführer oder Händler von Hochrisiko-KI-Systemen sowie gegen Transparenzpflichten können mit Geldbußen von bis zu 15.000.000 Euro oder von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden. - Geldbuße bei Verstoß gegen die Transparenz durch Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen (§ 15 Abs. 2 KI-MIG)
Verstöße gegen bestimmte Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet. Wird mithilfe eines Hochrisiko-KI-Systems (z. B. zur allgemeinen und beruflichen Bildung oder zu Beschäftigung und Personalmanagement) eine Entscheidung über einen Menschen getroffen, muss diese Entscheidung auf Antrag klar und aussagekräftig erläutert werden. - Geldbußen bei falschen Informationen gegenüber Behörden (Art. 99 Abs. 5 KI-VO)
Falsche, unvollständige oder irreführende Informationen gegenüber Behörden oder notifizierten Stellen können Geldbußen von bis zu 7.500.000 Euro oder von bis zu 1 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres nach sich ziehen.
Fazit
Die KI-VO wird ab August 2026 in großen Teilen anwendbar sein. Trotz der geplanten Vereinfachungen und Anpassungen der KI-VO (Digitaler Omnibus zu KI: Was jetzt auf KMU zukommt) gelten die Anforderungen nach aktueller Rechtslage ab August für Unternehmen jeder Größe; auch KMU. Die bevorstehende nationale Umsetzung im KI-MIG ist ein wichtiger Schritt, da sie Klarheit über die möglichen Geldbußen schafft und mit der BNetzA eine verbindliche zentrale Anlaufstelle bietet. Zudem wird das zentrale Ziel der KI-VO ‚Innovationsförderung‘ endlich konkret angegangen. Insbesondere KMU können von den Angeboten der BNetzA profitieren und Unterstützung bei der Umsetzung erhalten.
Quellen
- European Commission | Home. (o. J.). Abgerufen 4. März 2026, von https://ai-act-whistleblower.integrityline.app/
- Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung—Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. (o. J.). Abgerufen 4. März 2026, von https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetz-zur-durchfuehrung-der-ki-verordnung






