Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Erstellung von Logos wirft spannende urheberrechtliche Fragen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen KI-generierte Designs als schützenswerte Werke im urheberrechtlichen Sinne gelten können. Das aktuelle Urteil des Amtsgerichts München (Az. 142 C 9786/25 ) vom 13. Februar 2026 bietet hierzu wegweisende Klarheit. Es stellt fest, dass es grundsätzlich möglich ist, dass Urheberrechte an KI-Inhalten entstehen, und beleuchtet die rechtlichen Anforderungen an den menschlichen Einfluss im kreativen Schöpfungsprozess.
Der Fall
In dem vor dem AG München verhandelten Fall hatte der Kläger mithilfe einer generativen KI drei Logos erstellt, indem er der KI teils detaillierte und teils wiederholt angepasste Anweisungen (Prompts) gab. Die Prompting-Schritte waren dokumentiert. Die fertigen Bilder nutzte der Kläger anschließend auf seiner eigenen Website.
Ein Bekannter des Klägers übernahm diese Logos ohne dessen Zustimmung und verwendete sie wiederum auf seiner eigenen Website. Nachdem eine außergerichtliche Aufforderung zur Löschung und Unterlassung erfolglos blieb, erhob der Kläger wegen dieser Nutzung Klage gegen seinen Bekannten.
Der Kläger war der Auffassung, er sei Urheber der Logos, da sie auf seinen kreativen Vorgaben und der schrittweisen Bearbeitung durch ihn beruhen. Die KI sei von ihm lediglich als technologisch besonders leistungsfähiges Werkzeug eingesetzt worden. Seine Leistung habe sich insbesondere nicht im Auslösen des Vorgangs „Bildgenerierung durch KI“ erschöpft. Im Gegenteil liege seine eigene schöpferische Leistung in der iterativen Bearbeitung der Logos, bis sie seinen genauen Vorstellungen entsprechen. Dies sei mit der Arbeit eines Bildhauers gleichzusetzen, der schließlich auch Urheberrecht an seinen Werken erwerben könne.
Der Beklagte (Bekannte) hingegen bestritt dies und meinte, die Logos seien nicht urheberrechtlich geschützt, da sie von der KI und nicht von einem Menschen erstellt worden seien. Der Kläger sei lediglich Ideengeber und Auslöser des technischen Vorgangs „Bildgenerierung durch KI“. Schon, dass in kürzester Zeit mit minimalem Aufwand zahlreiche komplexe Logos erzeugt wurden, zeige, dass es sich bei der Leistung des Menschen nicht um eine Schöpfung im urheberrechtlichen Sinne handle. Gegen die Werkzeugeigenschaft der KI spreche zudem die fehlende Kontrolle des Menschen über den Prozess und die fehlende Vorhersehbarkeit bezüglich des Ergebnisses (1 Prompt, 3 verschiedene KI-Bilder zur Auswahl).
Das Urteil
Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Gericht verneinte den urheberrechtlichen Schutz für die streitgegenständlichen Logos, da es an einer eigenen geistigen Schöpfung des Klägers fehle.
Die Entscheidungsgründe des Gerichts
Das Gericht stellte zunächst klar, dass KI-generierte Erzeugnisse nur dann Werkcharakter im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG haben können, wenn trotz des automatisierten Entstehungsprozesses ein hinreichender menschlicher und schöpferischer Einfluss vorliege. Maßgeblich sei dabei, ob dieser Einfluss so ausgeprägt sei, dass sich die Persönlichkeit des Nutzers im konkreten Ergebnis widerspiegele. Ein solcher Einfluss könne grundsätzlich auch im Rahmen eines iterativen Promptings erfolgen, also durch schrittweise Anpassungen und Eingriffe während des Generierungsprozesses.
Entscheidend sei jedoch, dass der menschliche Beitrag den Output erkennbar präge. Die kreative Leistung und der Ausdruck der Persönlichkeit müsse sich objektiv im Ergebnis niederschlagen und dürfe nicht hinter der automatisierten Gestaltung durch die KI und der handwerklichen Leitung durch die Erstellung aufwendiger Prompts zurücktreten. Dies sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nur dann der Fall, wenn die im Prompt enthaltenen kreativen Elemente das Endprodukt derart dominierten, dass das Ergebnis insgesamt als originelle Schöpfung des Nutzers erscheine. Zeitaufwand (für aufwendig und sorgfältig erstellte Prompts), Kosten oder die Nutzung einer leistungsfähigeren KI-Version seien dabei unerheblich.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht eine solche prägende schöpferische Leistung des Klägers bezüglich der folgenden drei Logos:
Logo 1

Beim ersten Logo beschränkte sich die Eingabe auf eine kurze, allgemeine Beschreibung ohne erkennbare kreative Entscheidungen.
Logo 2
Beim zweiten Logo war der Prompt zwar umfangreich (1700 Zeichen), blieb jedoch inhaltlich vage und überließ die gestalterische Ausarbeitung weitgehend der KI vergleichbar mit einem Auftrag an einen menschlichen Grafikdesigner, z. B.:
| Englisch | Deutsch |
|---|---|
| Design an original, abstract logo | Entwerfen Sie ein originelles, abstraktes Logo |
| The design should be modern, minimal, and distinctly original, with clear evidence of creative interpretation | Das Design sollte modern, minimalistisch und unverwechselbar originell sein und eine klare kreative Interpretation widerspiegeln |
| Style: Clean flat design with custom geometric abstraction | Stil: Klares, flaches Design mit maßgeschneiderter geometrischer Abstraktion |
| Communication or alerts – represented by waves, motion lines, rays, concentric circles, pulsing forms, or unfolding shapes | Kommunikation oder Benachrichtigungen – dargestellt durch Wellen, Bewegungslinien, Strahlen, konzentrische Kreise, pulsierende Formen oder sich entfaltende Gestalten |
| Color Palette: Base colors: deep navy (#003366) and others if you deem them a good fit | Farbpalette: Grundfarben: tiefes Marineblau (#003366) und weitere Farben, wenn Sie diese für passend halten |
Logo 3
Auch beim dritten Logo erschöpfte sich der Beitrag des Klägers in beschreibenden Vorgaben, der Auswahl eines Vorschlags unter mehreren von der KI angebotenen Bildern sowie späteren, überwiegend technischen Anpassungen und Korrekturen, ohne dass darin eine eigenständige kreative Prägung erkennbar wäre, z. B.:
| Englisch | Deutsch |
|---|---|
| Those fingers must be white skinned, please | Diese Finger müssen bitte hellhäutig sein |
| The last image seems to be broken. Recreate it please | Das letzte Bild scheint beschädigt zu sein. Bitte erstelle es neu |
| Okay, I want the hand in the suit sleeve to be of darker skin colour and the other hand with no suit sleeve to be of whiter skin colour, to represent diversity | Okay, ich möchte, dass die Hand im Anzugärmel eine dunklere Hautfarbe hat und die andere Hand ohne Anzugärmel eine hellere Hautfarbe, um Vielfalt darzustellen |
| Nice! Can you make the white-skinned hand more feminine? | Schön! Kannst du die Hand mit der hellen Haut etwas femininer gestalten? |
| Make the hands a bit more filigree | Gestalte die Hände etwas filigraner |
| Add a more realistic touch to the hands, adding details | Verleihe den Händen einen realistischeren Touch, indem du Details hinzufügst |
| Make the bell look more artistic | Gestalte die Glocke künstlerischer |
Relevanz für KMU
Das Urteil zeigt, dass ein urheberrechtlicher Schutz von KI-generierten Inhalten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Entscheidend bleibt, ob der menschliche Beitrag den Output so prägt, dass sich darin eine eigene kreative Leistung und die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. In solchen Konstellationen ist es durchaus denkbar, dass auch KI-gestützte Werke urheberrechtlichen Schutz genießen können. Dabei setzt das Urteil allerdings hohe Anforderungen an den menschlichen Kreativanteil.
Im Ergebnis muss die Entscheidung daher auch zu einer stärkeren Sensibilisierung im Umgang mit KI in Unternehmen führen. Das Urteil macht deutlich, dass KI zwar ein effizientes Werkzeug zur schnellen Erstellung von Inhalten ist, sich jedoch nicht ohne Weiteres für zentrale, identitätsprägende Elemente wie Logos oder Corporate Design eignet, wenn rechtlicher Schutz angestrebt wird. KMU müssen sich bewusster damit auseinandersetzen, wofür und in welchem Umfang sie KI sinnvoll einsetzen. Sie sollten differenzieren: Für unterstützende oder austauschbare Inhalte (z. B. einfache Grafiken, Social-Media-Posts, Entwürfe) kann KI i. d. R. problemlos eingesetzt werden. KI kann auch sehr sinnvoll sein, etwa für Ideenfindung, Entwürfe, Inspiration, Variantenbildung oder unterstützende Vorarbeiten. Geht es hingegen um schutzbedürftige, exklusive Gestaltungsergebnisse nah am Kern des eigenen Marktauftritts oder der eigenen Unternehmensidentität, sollte entweder eine deutlich stärkere eigene kreative Bearbeitung von KI-Inhalten erfolgen oder es sollte bewusst auf klassische kreative Prozesse zurückgegriffen werden. Nur so kann das Entstehen von benötigten Schutzrechten ermöglicht werden.
Für KMU bedeutet das Urteil insgesamt:
weiterführende Quellen
- Gesmann-Nuissl, InTeR, 2/2026, Rechtsprechungsreport: Kein Urheberrecht für KI-generierte Logos






