In diesem Nachgelesen erfahren Sie, wann Ihr Unternehmen einen Widerrufsbutton bereitstellen muss, wie er ausgestaltet sein sollte und was dabei in rechtlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu beachten ist. Außerdem zeigt der Beitrag, wo typische Fallstricke liegen und warum es sinnvoll ist, sich frühzeitig mit der Umsetzung dieser neuen Verpflichtung zu befassen.
Ein Online-Kauf ist heute in wenigen Sekunden abgeschlossen. Der Widerruf ist dagegen oft unnötig kompliziert. Genau das soll sich ändern. Künftig soll der Widerruf genauso einfach möglich sein, wie der Vertragsschluss selbst.
Ab dem 19. Juni 2026 verpflichtet § 356a BGB Online-Händler und Unternehmen dazu, eine elektronische (digitale) Widerrufsfunktion (sog. Widerrufsbutton) bereitzustellen, sofern Verträge mit Verbraucher*innen im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Grundlage ist die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU 2023/2673), die mit dem Ziel angetreten ist, die Verbraucherrechte im digitalen Raum zu stärken.
Für Ihr Unternehmen bedeutet das mehr als nur eine technische Anpassung. Neben der Umsetzung im Online-Shop sind auch rechtliche Anforderungen, Nutzerführung und die Veränderung interner Prozesse zu beachten. Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Konkurrenten sowie Bußgelder seitens der Aufsichtsbehörden. Ferner kann der fehlende Widerrufsbutton dazu führen, dass sich die Widerrufsfrist verlängert und damit auch ein verspäteter Widerruf wirksam wird – was zusätzliche praktische Herausforderungen mit sich bringt.
Welche Verträge sind von der neuen Regelung betroffen und was sind Ausnahmen?
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Onlinehändler, die Fernabsatzverträge (über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen) mit Verbraucher:innen (B2C) schließen, eine digitale Widerrufsfunktion vorhalten. Diese Funktion ist keine freiwillige Ergänzung zu bereits bestehenden Hinweisen, sondern sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Damit reichen Ihre schon bestehenden Widerrufsformulare, PDFs oder die Angabe einer E-Mail-Adresse künftig nicht mehr aus; der Widerrufsbutton muss zusätzlich vorhanden und als solcher eigenständig nutzbar sein.
Fernabsatzverträgen ist gemein, dass den Verbrauchern:innen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB). Um dieses auszulösen, sollen sie künftig den Widerrufsbutton nutzen können.
In einigen gesetzlich benannten Ausnahmefällen entfällt das Widerrufsrecht für die Verbraucher:innen (§ 312g Abs. 2 BGB). In diesen Fällen entfällt natürlich auch die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons, z. B. bei Verträgen zu:
- Waren
- Waren, die individuell nach den Vorgaben oder Wünschen des Käufers hergestellt wurden
- leicht verderbliche Produkte, insbesondere frische Lebensmittel
- Waren mit Hygiene- oder Gesundheitsrelevanz, deren Schutzversiegelung nach der Lieferung geöffnet wurde
- digitale Medien wie Musik, Filme oder Software, sofern die Originalverpackung nach Erhalt entsiegelt wurde
- Freizeitdienstleistungen mit einem fest gebuchten Termin, etwa Konzert- oder Veranstaltungskarten sowie Flugbuchungen
Sollte Ihr Unternehmen auf seiner Online-Oberfläche sowohl widerrufsfähige Vertragsgegenstände als auch nicht widerrufsfähige Vertragsgegenstände vorhalten, müssen Sie von einer Verpflichtung zum Widerrufsbutton ausgehen.
Merke
Kann ein Verbraucher einen Vertrag direkt über Ihre Website oder App abschließen, handelt es sich in der Regel um einen Fernabsatzvertrag. Besteht dafür auch ein gesetzliches Widerrufsrecht, muss ab dem 19. Juni 2026 auch eine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden.
Gilt diese Pflicht auch, wenn das Unternehmen über einen Online-Marktplatz verkauft?
Die Pflicht gilt auch für Verkäufe über Handels-Plattformen wie Amazon oder eBay. Entscheidend ist, dass der Vertrag online über eine Benutzeroberfläche abgeschlossen wird und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Die technische Umsetzung der Widerrufsoption liegt dort zwar meist beim Plattformbetreiber, er richtet die Oberfläche ein, dennoch trägt der Händler die Verantwortung dafür, dass die Verbraucher:innen ihren Widerruf einfach via Button ausüben können. Prüfen Sie daher frühzeitig, ob die Plattform die gesetzlichen Anforderungen korrekt umsetzt.
Wie setze ich die Verpflichtung technisch um?
Vorab: Es reicht nicht aus, irgendwo auf der Webseite einen Link zu platzieren!
Der Gesetzgeber trifft klare Aussagen zur technischen Umsetzung des Widerrufsbuttons – sowohl zu Bereitstellung, Gestaltung und Wortlaut als auch zum Ablauf des Verfahrens.
Im Prinzip sieht das Gesetz ein mehrstufiges Verfahren vor. In einem ersten Schritt muss der/die Verbraucher:in eine gut lesbare Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ (oder gleichbedeutend) auffinden können. Sodann muss der/die Verbraucher:in in die Lage versetzt werden, wesentliche Informationen zur Identifizierung des zu widerrufenden Vertrags bereitzustellen oder zu bestätigen. Nach Eingabe der Informationen ist in einem dritten Schritt eine Bestätigungsfunktion vorzusehen, mittels welcher der/die Verbraucher:in die Übermittlung des Widerrufs in die Wege leiten kann. Auch diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Schließlich sind die Unternehmer dazu verpflichtet, dem/der Verbraucher:in unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail, zu übermitteln.
1. Bereitstellung des Buttons/Link
Die Widerrufsfunktion muss leicht auffindbar, gut lesbar und ständig verfügbar sein.
| Zulässige Beschriftung | Unzulässige Beschriftung |
|---|---|
|
|
Nicht zwingend erforderlich – wenngleich die wahrscheinlichste Praxis – ist ein/e Button/Schaltfläche. Auch ein deutlich hervorgehobener Link kann genügen, wenn er unmittelbar zur Widerrufsfunktion führt. In der Praxis wird eine Platzierung im Footer, Header oder Seitennavigation der Website als rechtssicher angesehen, sofern die Funktion dort:
- deutlich hervorgehoben ist
- sich optisch klar von Impressum, AGB und Datenschutzerklärung abhebt
- ohne weitere Zwischenschritte erreichbar ist
Eine (versteckte) Lösung z. B. im Kundenkonto oder hinter einem Login reicht dagegen nicht aus.
Auch Gastkundinnen und Gastkunden müssen den Widerruf ohne Hürden auslösen können.

2. Formularseite
Der erste Klick seitens eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin schickt den Widerruf noch nicht ab. Vielmehr muss sich zunächst eine Seite öffnen, die dem/der Verbraucher:in die Möglichkeit eröffnet, wesentliche Informationen zur Identifizierung des zu widerrufenden Vertrags bereitzustellen bzw. diesen eindeutig zuordenbar zu machen. In diesem Formular dürfen nur die Angaben abgefragt werden, die für den Widerruf wirklich erforderlich sind; dies folgt schon aus der DSGVO (Grundsatz der Datenminimierung). Der Gesetzgeber benennt insoweit:
- Name des VErrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte (z. B. Bestellnummer, Auftragsnummer oder Vertragsnummer),
- technisch notwendige Daten zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem/der Verbraucher:in die Eingangsbestätigung zum Widerruf übermittelt werden soll (IP-Adresse, Zeitstempel oder Server-Log-Daten, soweit sie der Dokumentation des Zugangs dienen).
Wichtig ist, dass aus den Angaben eindeutig hervorgeht, welcher Vertrag oder welcher Teil eines Vertrags widerrufen werden soll. Werden mehrere Waren oder Leistungen unter einem Vertrag geführt, sollte die Auswahloption so gestaltet sein, dass auch ein Teilwiderruf eindeutig möglich ist.
Ein Widerrufsgrund kann durch das Unternehmen abgefragt werden, aber die Angabe des Verbrauchers/der Verbraucherin hierzu ist ausschließlich freiwillig. Als Pflichtfeld wäre diese Angabe unzulässig und kann datenschutzrechtlich problematisch sein. Unternehmen sollten hier bewusst sparsam bleiben.
3. Bestätigung
Im nächsten Schritt wird der Widerruf verbindlich abgesendet. Dafür ist eine zweite, klar bezeichnete Schaltfläche erforderlich, etwa „Widerruf bestätigen“. Auch diese Beschriftung muss eindeutig und gut lesbar sein. Dieses zweigestufte Verfahren – erst Widerruf erklären und Formularseite ausfüllen, sodann den Widerruf bestätigen – soll sicherstellen, dass der Widerruf seitens des Verbrauchers oder der Verbraucherin bewusst erklärt wird (ohne diese Erklärung unnötig zu erschweren).
4. E-Mail
Unverzügliche Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit.
Nach dem Absenden muss dem/der Verbraucher:in unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden, in der Regel erfolgt dies per E-Mail. Dabei soll die Bestätigung mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Widerruf-Eingangs enthalten. Dabei sollte die Bestätigung nicht den Eindruck erwecken, der Widerruf oder die Einhaltung der Widerrufsfrist sei bereits materiell-rechtlich geprüft oder endgültig wirksam bestätigt. Die Eingangsbestätigung soll nur den Zugang der Erklärung beim Unternehmen zum Ausdruck bringen.
Merke
Der Widerrufsbutton erschöpft sich nicht in einer einzelnen Schaltfläche, sondern dahinter verbirgt sich ein durchgängiger Prozess. Wer die Funktion umsetzen muss, sollte deshalb Gestaltung, technische Führung, Datenabfrage und Bestätigungsnachricht zusammen denken und schrittweise (wie erläutert) einrichten.

Was passiert nach einem Widerruf?
Wenn Ihr Unternehmen einen Widerruf binnen 14 Tagen erhält, muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Das bedeutet, dass bereits erbrachte Leistungen zurückzugeben sind und erhaltene Zahlungen erstattet werden müssen. Wurde die Ware bereits geliefert, dürfen Sie die Rückzahlung so lange zurückhalten, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder ein Nachweis über die Rücksendung vorliegt.
Verhältnis von Kündigungsbutton und Widerrufsbutton
Der Widerrufsbutton ergänzt den Kündigungsbutton (§ 312k BGB).
Der Widerrufsbutton knüpft an die seit dem 1. Juli 2022 geltende Regelung zum Kündigungsbutton nach § 312k BGB an. Dieser ist allerdings nur bei der Begründung von Dauerschuldverhältnisse verpflichtend vorzusehen, also für Verträge mit fortlaufenden Leistungen über einen längeren Zeitraum (z. B. Leasing, Miete etc.). Insofern verfolgen beide Funktionen ein ähnliches Ziel, greifen jedoch in unterschiedlichen Situationen.
Merke
Beide Buttons sind notwendig, wenn Ihr Unternehmen z. B. online Kaufverträge mit Verbraucher:innen abschließt und zugleich Dauerschuldverhältnisse etabliert, etwa bei Abo-Modellen oder Softwarelösungen mit Testphase und anschließender Laufzeit.
Zum Kündigungsbutton gibt es bereits erste Rechtsprechung. Sie bietet eine wichtige Orientierung für die Umsetzung auch des Widerrufsbuttons. Gerade die seitens der Rechtsprechung eingeforderten Grundprinzipien wie leichte Auffindbarkeit, klare Beschriftung und der Verzicht auf unnötige Hürden lassen sich unmittelbar auf den Widerrufsbutton übertragen. Auch in der praktischen Ausgestaltung bestehen klare Parallelen: Beide Funktionen müssen frei zugänglich sein, dürfen sich nicht hinter einem Login verbergen und folgen dem zweigestuften Verfahren mit der gesonderten Bestätigung. Diese Gemeinsamkeiten ermöglichen sonach eine weitgehend vergleichbare technische Umsetzung.
Trotz dieser Gemeinsamkeiten unterscheiden sich die Funktionen aber rechtlich sehr klar voneinander. Der Widerrufsbutton ermöglicht eine fristgebundene Erklärung innerhalb der Widerrufsfrist und führt zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrags. Zudem muss der Eingang des Widerrufs unverzüglich mit Datum und Uhrzeit bestätigt werden. Der Kündigungsbutton dient dagegen der Beendigung eines laufenden Vertragsverhältnisses für die Zukunft und unterliegt den speziellen Anforderungen des § 312k BGB.
Für die Praxis ist daher entscheidend, beide Funktionen klar voneinander zu trennen. Eine gemeinsame „Vertragsverwaltung“-Schaltfläche ist nicht zulässig. Stattdessen sollten unterschiedliche Platzierungen, klare Beschriftungen und gegebenenfalls kurze Hinweise sicherstellen, dass Nutzer eindeutig zwischen Widerruf und Kündigung unterscheiden können.
Merke
Widerrufsbutton und Kündigungsbutton sind ähnlich aufgebaut, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen und müssen klar getrennt umgesetzt werden.

Verhältnis zur Widerrufsbelehrung
Der Widerrufsbutton ersetzt nicht die bisherigen gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bleibt auch weiter bestehen. Unternehmen müssen weiterhin über Fristen, Bedingungen und Verfahren informieren und das Muster-Widerrufsformular bereitstellen. Neu ist lediglich, dass künftig auch über die elektronische Widerrufsfunktion informiert werden muss.
Ebenso bleiben die bestehenden Widerrufswege unverändert. Verbraucher:innen können – selbst wenn es den Widerrufsbutton gibt – ihren Widerruf weiterhin per E-Mail, Brief oder auf andere eindeutige Weise erklären. Der Button ist damit ein zusätzlicher, aber kein exklusiver Erklärungsweg.
Die dauerhafte Bereitstellung des Widerrufsbuttons führt schließlich nicht zu einer Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfrist. Maßgeblich bleibt allein die gesetzliche Frist. Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen selbst den Eindruck erweckt, dass ein Widerruf jederzeit möglich ist.
Rechtsfolgen und Risiken
Ein fehlender oder fehlerhaft umgesetzter Widerrufsbutton ist kein unbedeutender „Formalfehler“. Der Verstoß kann eine Ordnungswidrigkeit begründen. Für kleinere Unternehmen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro; bei Unternehmen mit höherem Jahresumsatz können bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes als Bußgeld verhängt werden. Zudem handelt es sich um einen Verstoß gegen verbraucherschutzrechtliche Pflichten und damit zugleich um einen Wettbewerbsverstoß (Verstoß gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel). Letzteres bedeutet, dass Wettbewerber und Verbände diese Verstöße kostenpflichtig abmahnen können. Die Kosten liegen häufig im Bereich von 500 bis 2.000 Euro.
In der Praxis werden Online-Shops zunehmend systematisch geprüft, ähnlich wie bei Impressum oder Datenschutz. Ist die Widerrufsfunktion nicht vorhanden oder nicht korrekt umgesetzt, drohen schnell kostenpflichtige Abmahnungen. Erfahrungsgemäß beginnt eine solche Abmahnpraxis bereits kurz nach Inkrafttreten der neuen Pflicht.
Hinzu kommt ein weiteres Risiko. Wird nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsfunktion informiert oder fehlt sie ganz, kann sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage verlängern. Verbraucher:innen können dann deutlich länger ihren Vertrag widerrufen.
Wichtige Praxisfragen und Vorbereitung
Wenn Ihr Unternehmen den Widerrufsbutton umsetzt, stellt sich für Sie vor allem die Frage, wie die gesetzlich geforderte durchgehende Verfügbarkeit praktisch umgesetzt werden kann. Hier liegt wohl die größte Umsetzungshürde.
Die Widerrufsfrist beginnt bei Waren in der Regel erst mit dem Erhalt der Lieferung und kann bei Teillieferungen unterschiedlich verlaufen. Damit gilt für jeden Kunden eine eigene Frist. Ohne Login ist zudem oft nicht erkennbar, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt oder ein Widerrufsrecht besteht. Eine technisch exakte Lösung, bei der der Button individuell ein- und ausgeblendet wird, wäre mit erheblichem Aufwand verbunden. Ihr System müsste Lieferzeitpunkte erfassen, Fristen berechnen und gleichzeitig prüfen, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Der Gesetzgeber hat dieses Problem berücksichtigt. Nach aktuellem Stand dürfen Sie die Widerrufsfunktion in der Regel pauschal und dauerhaft bereitstellen, unabhängig von der konkreten Frist im Einzelfall. Das reduziert die technische Komplexität und gilt derzeit als praktikabler Ansatz. Die dauerhafte Bereitstellung des Buttons ist dabei auch nicht als Verlängerung des Widerrufsrechts zu verstehen, solange die maßgebliche Frist klar und korrekt kommuniziert wird.
Außerdem enden Ihre Anpassungsmaßnahmen nicht bei der Schaltfläche. Sie müssen Ihre Widerrufsbelehrung anpassen, sobald die neue gesetzliche Lage dafür in den Texten abgebildet werden muss. Gleiches gilt für die Datenschutzerklärung. Dort sollten Sie transparent machen, welche Daten Sie im Widerrufsprozess verarbeiten und wie lange Sie sie speichern. Hierbei ist der Grundsatz der Datensparsamkeit gemäß DSGVO zu beachten.
Merke
Planen Sie den Widerrufsbutton als kleines Compliance-Projekt: Recht, Technik, Datenschutz und Kundenservice müssen zusammenarbeiten.
Diese Punkte sollten Sie vor dem 19.06.2026 prüfen:
Fazit und Ausblick
Der Widerrufsbutton dient dem Verbraucherschutz. Der Ausstieg aus einem Fernabsatzvertrag soll genauso einfach sein, wie dessen Abschluss.
Für Ihr Unternehmen ändert sich rechtlich zunächst einmal nichts, lediglich das Widerrufsprozedere wird um eine weitere verpflichtend einzurichtende Option erweitert. Bei der technischen Umsetzung ist insbesondere auf die Auffindbarkeit, Beschriftung und Nutzerführung nach den gesetzlichen Vorgaben zu achten.
Für die Umsetzung empfiehlt sich ein pragmatischer Ansatz: Die Widerrufsfunktion sollte jetzt schnell integriert und bereitgestellt werden. Gleichzeitig sind interne Prozesse und Rechtstexte anzupassen, insbesondere im Hinblick auf Widerrufsbelehrung und DSGVO.
Quellen
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IT-Recht Kanzlei. (2025, 26. September). Ab 19.06.2026: Der Widerrufsbutton im Online-Handel kommt – was Sie jetzt wissen müssen. Abgerufen am 23.03.2026 von
https://www.it-recht-kanzlei.de/widerrufsbutton-faq-leitfaden-online-handel.html . -
eRecht24. (2026, 26. Februar). Der Widerrufsbutton kommt: Das müssen Online-Shops und Unternehmen jetzt wissen. Abgerufen am 23.03.2026 von
https://www.e-recht24.de/ecommerce/13472-widerrufsbutton.html . -
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart. (o. D.). Widerrufsbutton – Widerruf per Mausklick. Abgerufen am 23.03.2026 von
https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/it-recht/ecommerce/widerrufsbutton-widerruf-per-mausklick-6767342 . -
Deutscher Bundestag. (2025, 17. Dezember). Drucksache 21/3345: Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts. Abgerufen am 23.03.2026 von
https://dserver.bundestag.de/btd/21/033/2103345.pdf . -
Noerr. (2026, 13. März). Umsetzungsgesetz zum Widerrufsbutton veröffentlicht: § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft. Abgerufen am 23.03.2026 von
https://www.noerr.com/de/insights/umsetzungsgesetz-zum-widerrufsbutton-veroeffentlicht . -
Industrie- und Handelskammer zu Köln. (o. D.). Widerrufsbutton – neue Pflicht ab Juni 2026. Abgerufen am 23.03.2026 von
https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/re-steuern/widerrufsbutton-neue-pflicht-ab-juni-2026-6950888 .






