Auf einen Blick
Das Ziel der Europäischen Datenstrategie ist es, durch die Nutzung bislang ungenutzter Industriedaten und der Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle, die EU an die Spitze einer datengesteuerten Gesellschaft zu bringen. Dazu schafft die EU einen Binnenmarkt für Daten, in dem Daten branchenübergreifend weitergegeben werden können und die Regeln für den Datenzugang und die Datennutzung gerecht, praktikabel und eindeutig sind. Dabei sind folgende drei große Gesetzvorhaben relevant: der Digital Services Act (bereits in Kraft getreten), der AI Act und der Data Act.
Alle drei sind Verordnungen und gelten nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU.
Relevanz für KMU
Während sich der Digital Services Act vorrangig an große Anbieter digitaler Dienste, wie Online-Marktplätze, soziale Netzwerke oder Suchmaschinen richtet, fokussiert der Data Act eine Verschiebung der Marktmacht großer Unternehmen hin zu kleinen und mittleren Unternehmen sowie Verbrauchern. Er ermöglicht es auch kleinen und mittleren Unternehmen, die bei ihnen anfallenden nicht-personenbezogenen Daten als neue Einnahmequelle und als Geschäftsbereich zu erschließen. Insgesamt rückt der Data Act die anfallenden Daten näher an den Nutzer heran und erteilt der alleinigen Nutzung durch den Hersteller eine Absage.
Mit der Bestätigung durch den Europäischen Rat vom 27.11.2023 steht der Verordnungstext fest und der Data Act wird voraussichtlich im ersten Quartal 2024 in Kraft treten. Wirksam werden die Regelungen erst nach der Übergangsfrist von 20 Monaten. Für die Pflichten der Hersteller gilt eine Frist von 12 Monaten.
Herausforderungen und Potenziale
Unternehmen sei geraten, sich bereits jetzt mit den Inhalten des Data Acts auseinander zu setzen und zu prüfen, ob sie betroffen sind. Punkte des Data Acts zur besseren Orientierung und Einordnung:
- Vernetzte Produkte müssen von Herstellern so gestaltet werden, dass die Nutzer Zugang zu den von ihnen generierten Daten haben. Entsprechende Schnittstellen und Möglichkeiten zum Download sind zu integrieren (sog. „Accessability by Design“).
- Hersteller und Anbieter treffen Informationspflichten bezüglich der Datenverarbeitung.
- Datennutzung durch den Hersteller nur auf Grundlage eines Vertrages möglich.
- Verbot unfairer Vertragsklauseln in Standardverträgen zulasten von KMU. Neben den explizit aufgezählten Klauselinhalten in der Verordnung sind auch Klauseln unwirksam, die in grober Weise von der guten kaufmännischen Praxis des Datenzugangs und der Datennutzung abweichen.
- Nutzern wird es erleichtert ihren IT-Anbieter zu wechseln (sog. „Cloud Switching“).