Sachverhalt
Die Beklagte verkaufte in ihrem Onlineshop das Taschenmesser eines schweizerischen Herstellers. Die Garantie des Herstellers erstreckte sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler. Schäden durch gewöhnlichen Verschleiß waren nicht erfasst. Die Beklagte verlinkte auf der Produktseite erst unter der Zwischenüberschrift „weitere technische Informationen“ auf ein vom Hersteller gestaltetes Produktinformationsblatt, in welchem die Herstellergarantie erwähnt wurde. Sonst machte die Beklagte keine Angaben zur Herstellergarantie. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, erblickte darin einen Verstoß gegen vorvertragliche Informationspflichten und folglich einen Wettbewerbsverstoß ihr gegenüber.
Urteil des BGH
Der BGH verneinte einen Rechtsverstoß durch die Beklagte. Eine Hinweispflicht auf die Garantie des Herstellers bestünde nur, wenn der Kunde ein berechtigtes Interesse daran habe, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Kaufentscheidung zu treffen. Ein solches berechtigtes Interesse sei anzunehmen, wenn der Unternehmer die Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots erhebe. Wird die Herstellergarantie nur beiläufig oder in vernachlässigbarer Weise erwähnt, sodass sie weder als Verkaufsargument zu qualifizieren sei noch beim Kunden einen Irrtum hervorzurufen vermag, könne sie auch keine vorvertragliche Informationspflicht über die Garantie begründen.
Relevanz für Unternehmen
Der BGH setzt hier die vom EuGH entwickelte „Beiläufigkeits“-Doktrin überzeugend um. Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In dem Fall ist er gem. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB verpflichtet, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.
Hinweis: Eine ausführliche Besprechung des Urteils finden Sie in der Zeitschrift für Innovations- und Technikrecht: Gesmann-Nuissl, InTeR 2023, S. 32 ff.