Künstliche Intelligenz (KI) ist inzwischen fest im Büroalltag kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) angekommen. Ob Marketingtexte, Produktbilder, Social-Media-Beiträge oder Videos – vielfach werden Inhalte mittels KI erstellt. Mit der Verwendung und Veröffentlichung solcher Inhalte sind rechtliche Anforderungen verbunden. Unser Nachgelesen erläutert, welche gesetzlichen und vertraglichen Kennzeichnungspflichten für Unternehmen bestehen, bzw. zukünftig auf sie zukommen.
Gesetzliche Gründe für die Kennzeichnung von KI-Inhalten
Für eine Pflicht zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten kommen grundsätzlich verschiedene gesetzliche Grundlagen wie die KI-Verordnung (KI-VO) oder auch das Urheberrecht (UrhG) in Betracht.
Die Kennzeichnungspflichten nach der KI-Verordnung
Die KI-VO sieht ab August 2026 verbindliche Kennzeichnungspflichten für bestimmte KI-generierte Inhalte vor (Art. 50 KI-VO und Art. 113 KI-VO). Ziel der Regelung ist es, Transparenz hinsichtlich des Einsatzes von KI herzustellen und einem möglichen Täuschungs- und Manipulationsrisiko auch durch Nachahmung und Fehlinformationen zu begegnen. Daher soll erkennbar sein, wenn Inhalte – seien es Texte, Bilder, Videos oder Audioinhalte – nicht von Menschen, sondern durch KI erstellt worden sind (KI-Inhalte). Das soll die Integrität von Informationen fördern. Die KI-VO unterscheidet bezogen auf die Kennzeichnung zwischen verschiedenen Inhaltstypen: zum einen „Deepfakes“ und zum anderen „Texte“ bzw. „Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“.
Die Pflicht zur Kennzeichnung von Deepfakes
Für sogenannte Deepfakes bestehen besonders strenge Kennzeichnungsanforderungen. Unter Deepfake versteht die KI-VO Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die zwar durch KI erzeugt oder manipuliert wurden, aber echten Personen, Gegenständen oder Ereignissen täuschend ähnlichsehen, sodass sie Betrachtern als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen (Art. 3 Nr. 60 KI-VO). Von Deepfakes gehen vielfältige Gefahren aus, wie Sicherheitsrisiken (Täuschung/Betrug), Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Einschränkung von Autonomie) und Risiken durch den Verlust der Beweiskraft visueller Medien, etwa Risiken für die Integrität der öffentlichen Meinungsbildung sowie für demokratische Prozesse.[1]

Diese Deepfakes müssen sowohl von den Anbietern als auch von den Betreibern der KI-Systeme gekennzeichnet werden. Der Anbieter trägt die Verantwortung dafür, dass die KI-Systeme die Inhalte/den Output in maschinenlesbarem Format kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2 S. 1 KI-VO). Der Betreiber trägt die Verantwortung für die klare und deutliche Offenlegung der künstlichen Erzeugung oder Manipulation gegenüber dem Nutzer durch Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO i. V. m. Erwgr. 134 S. 1 KI-VO). Diese Information des Betreibers soll in klarer und zugänglicher Art und Wiese vorliegen. Auch wenn in Bezug auf KI-Inhalte nicht, wie bei der Anzeige der Verwendung von Chatbots (Erwgr. 132 S. 7 KI-VO), durch die KI-Verordnung ausdrücklich auf die Barrierefreiheit des Hinweises hingewiesen wird, ist diese Anforderung implizit in der Anforderung enthalten.
- Deepfakes müssen ab August 2026 transparent gekennzeichnet werden.
Die Pflicht zur Kennzeichnung von Texten
Bezogen auf den Inhaltstyp „Texte“ bestehen ebenfalls Kennzeichnungspflichten.
Anbieter von KI‑Systemen, die synthetische Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben des KI‑Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind (Art. 50 Abs. 2 S. 1 KI-VO).
Betreiber von KI-Systemen, die synthetischen Text erzeugen oder Texte manipulieren, sind lediglich zur Kennzeichnung verpflichtet, wenn es sich um Texte handelt, welche die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren (Art. 50 Abs. 4 S. 4 KI-VO).
Die KI-VO selbst beschreibt jedoch nicht, was unter „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ zu verstehen ist. Um diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen und die Bedeutung herauszuarbeiten, muss der Sinn und Zweck der Vorschrift betrachtet werden. Art. 50 KI-VO zielt darauf ab, die öffentliche Meinungsbildung und damit den demokratischen Diskurs[3] zu schützen. „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ sind also Themen mit politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Charakter, die über ein Fachpublikum hinaus für verschiedene globale, lokale oder auch nur einzelne Gruppen von Bedeutung sind und zur öffentlichen Diskussion beitragen.[4] Im Mittelpunkt steht der Schutz vor massenhafter Verbreitung ungeprüfter, KI-generierter Falschinformation, wie sie beispielsweise durch Bots entstehen könnte. Solche massenhaft verbreiteten Falschinformationen, etwa in Vorbereitung auf Wahlen, haben das Potenzial, die öffentliche Meinungsbildung durch unentdeckte Manipulation nachhaltig zu schädigen.
Die Pflicht zur Offenlegung entfällt, wenn die Inhalte durch Menschen überprüft und durch eine Redaktion kontrolliert werden, die auch die Verantwortung für die Inhalte übernimmt. So soll Transparenz und Verantwortung beim Einsatz von KI-Systemen in der öffentlichen Kommunikation gewährleistet werden.
- KI-Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, die nicht durch Menschen kontrolliert worden sind und für die es keine redaktionelle Verantwortungsübernahme gibt, müssen ab August 2026 gekennzeichnet werden.
Praxistipp: Die Umsetzung der Kennzeichnung nach KI-VO
Die Umsetzung der Kennzeichnungspflicht nach der KI-VO kann jedenfalls bis zur Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitlinien und dem Code of Practice zu Transparenzanforderungen, voraussichtlich im zweiten Quartal 2026[5], noch flexibel gestaltet werden. Später sind womöglich besondere Anforderungen zu berücksichtigen.
Um der Kennzeichnungspflicht der Betreiber nachzukommen, sind verschiedene Kennzeichnungsvarianten denkbar. Möglich sind:
- Beschriftungen wie ‚KI-generiert‘, ‚Erstellt mit KI‘ oder ‚AI generated‘
- Overlays, Banner, Pop-ups, sichtbare Wasserzeichen
- Auditive Hinweise (z. B. bei KI-generierten Audiodateien)
- Zusätzlich immer: Barrierefreie Hinweise z. B. in Bildbeschreibungen
Wichtig ist, dass die Kennzeichnung eindeutig, gut wahrnehmbar und verständlich erfolgt. Das Ziel der Transparenz sollte dabei immer im Blick gehalten werden. Im Kleingedruckten „versteckte“ Hinweise werden die Transparenz KI-generierter Inhalte nicht in gleicher Weise fördern wie das eindeutige Label ‚KI-generiert‘ am Bild. Kennzeichnungen sollten in unmittelbarer optischer oder akustischer (örtlicher oder zeitlicher) Nähe zum Inhalt platziert werden.[6] Um umfassende Transparenz für alle Betroffenen herzustellen, ist auch auf barrierefreie Hinweise zu achten.
- Die Kennzeichnung nach KI-VO kann beispielsweise durch den Hinweis ‚KI-generiert‘ als Wasserzeichen umgesetzt werden.
- Insbesondere Deepfakes und Texte über „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ sollten zusätzlich mit barrierefreien Hinweisen versehen werden.
Die Kennzeichnung nach dem Urheberrecht
Möglicherweise könnten sich auch aus dem Urheberrecht Kennzeichnungspflichten und/oder Vorgaben für die ordnungsgemäße Kennzeichnung von KI-Inhalten ergeben.
Urheberrechtlich geschützte Inhalte
Bilder, Fotografien und Texte etc. können urheberrechtlich geschützt sein. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich um Werke im Sinne des Urheberrechtes handelt. Werke sind persönliche, geistige Schöpfungen (§ 2 UrhG), die eine gewisse Schöpfungshöhe besitzen. Diese ist insbesondere durch die Kreativität bestimmt, die in den Schaffensprozess geflossen ist.[7] Um sich als Werk zu qualifizieren, müssen Texte und Bilder durch einen Menschen (durch eine ‚Person‘ – persönliche geistige Schöpfung) und eben nicht durch KI erschaffen worden sein.[8] Bilder oder Texte sind daher nach ganz herrschender Meinung gemeinfrei, wenn sie autonomes Arbeitsergebnis der KI sind.[9] Das bedeutet, dass sie durch jeden – auch von anderen, u. U. konkurrierenden Unternehmen – frei genutzt werden dürfen.
Urheberrechte könnten jedoch an Inhalten entstehen, wenn die KI im Rahmen des Schöpfungsprozesses seitens des Nutzers lediglich als Hilfsmittel verwendet wurde (gleich einem Pinsel, eines PCs oder einem Werkzeug) und die kreative Leistung des Nutzers/Urhebers in den Vordergrund rückt.[10] Dies ist anzunehmen, wenn ein Gestaltungsspielraum gegeben war, der durch den Menschen so genutzt wurde, dass er seinen schöpferischen Geist in origineller Weise ausgedrückt hat.[11]
Bei der Erstellung von Bildern und Texten mittels der gängigen KI-Anwendungen wurde dies noch 2024 abgelehnt.[12] Zwar hat sich seit 2023 die Qualität der KI-generierten Inhalte verbessert, auf die grundlegende Arbeitsweise der Technologie trifft dies jedoch nicht zu. Daher ist die Situation aus rechtlicher Sicht weiterhin gleich zu beurteilen. I. d. R. entstehen keine Werke im Sinne des Urheberrechts und damit auch folgerichtig keine Urheberrechte, welche die Verwertung (beispielsweise die Nutzung i. S. d. Vervielfältigung) einem Urheber ausschließlich zuweisen.
Insbesondere ist der Prompt-Autor nicht als Urheber, sondern lediglich als ‚Ideengeber‘ (Vorgaben von Ideen zur Thematik, zum Umfang, zur Methode etc.) zu beurteilen.[13] Ideen genießen jedoch keinen urheberrechtlichen Schutz.[14] Zwar kann der Prompt an sich urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn er für sich eine Schöpfungshöhe und Individualität ausweist., allerdings ist das die Ausnahme und das Urheberrecht am Prompt setzt sich gerade nicht an dem KI-generierten Inhalt fort.[15]
Urheberrechte können auch durch menschliche Bearbeitung von gemeinfreien KI-generierten Inhalten entstehen (§ 3 UrhG). Wurde ein KI-Bild „schöpferisch“ nachbearbeitet, entsteht das Recht allerdings ausschließlich an der Nachbearbeitung. Hierfür muss es sich um eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters nach den oben dargestellten Kriterien handeln. Außerdem darf die Nachbearbeitung nicht nur als unwesentlich zu qualifizieren sein. Einfache Bildretuschen überschreiten diese Schwelle in aller Regel nicht.[16] Umfangreiche menschliche Nachbearbeitungen, die das Potential zur Schöpfung besitzen, bergen allerdings das Risiko, dass der finanzielle und zeitliche Vorteil, den die Verwendung generativer KI-Anwendungen zunächst mit sich bringt, wieder zunichte gemacht wird. Somit bleibt die Mehrzahl aller KI-generierten Inhalte ohne Urheberrechtsschutz gemeinfrei.
Die Kennzeichnung von KI-Inhalten
Die Kennzeichnung von KI-generiertem Inhalt empfiehlt sich in einigen Fällen, um Missverständnisse hinsichtlich des Urheberrechtes zu vermeiden. Werden etwa eigene urheberrechtlich geschützte Werke gemeinsam mit KI-generierten Texten oder Bildern veröffentlicht, trägt eine eindeutige Kennzeichnung dazu bei, die Herkunft der jeweiligen Inhalte transparent darzustellen. So kann eine Verwechslung von geschützten und nicht geschützten Inhalten verhindert werden. Dies sichert die eigenen Inhalte vor unberechtigter Vervielfältigung, indem Dritten die richtige Zuordnung ermöglicht wird. Zugleich verhindern Klarheit und Transparenz, dass ungeschützte Inhalte von Dritten fälschlicherweise als geschützt wahrgenommen werden.
Praxistipp: Die Umsetzung der Kennzeichnung
Urheberrechtlich geschützte Werke und deren Vervielfältigungsstücke („Kopien“) werden häufig mit © oder dem Wort ‚copyright‘ und der Nennung des Urhebers versehen.[17] Auch bei der Verwendung von Bildern beispielsweise unter einer Creative Commons Lizenz (CC-Lizenz)[18], oder beim Zitieren (der Verwendung fremder Textstellen und Gedanken in der eigenen Arbeit unter Angabe der Quelle) wird der Urheber eines Werkes genannt (§ 51 UrhG).
Bei der Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist daher besondere Sorgfalt bei der Benennung der mitwirkenden Personen (Prompt-Autoren) erforderlich. Wird beispielsweise ‚Max Mustermann‘ unter einem Bild angegeben, entsteht leicht der irrtümliche Eindruck, dass das betreffende Bild ein urheberrechtlich geschütztes Werk von ‚Max‘ wäre. Tatsächlich handelt es sich bei KI-generierten Bildern und Texten aber um gemeinfreie Inhalte, die gerade keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (s. o.). Der Einsatz von KI und die Nutzung KI-generierter Inhalte sollte, wie alle geschäftlichen Handlungen, ‚compliant‘ sein. Das heißt, die Verwendung sollte mit den rechtlichen Anforderungen sowie den Werten des Unternehmens bezüglich Integrität, Redlichkeit und Geschäftsethik übereinstimmen.[19] Auch der transparente und professionelle Umgang mit gemeinfreiem KI-Inhalt und die Vermeidung von Scheinurheberrechten an KI-generierten Inhalten trägt dazu bei, das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern in die Integrität des Unternehmens zu fördern. So werden Reputationsschäden vermieden.
- Eine direkte Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten lässt sich aus dem Urheberrecht nicht ableiten.
- Besonders bei Mischdarstellungen bietet es sich aber an, KI-generierte und urheberrechtlich geschützte Anteile durch transparente Kennzeichnung klar voneinander zu unterscheiden
- Bei der Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten sollte darauf geachtet werden, dass nicht der Eindruck entsteht, es bestünden Urheberrechte an dem gemeinfreien Inhalt, z. B. durch die Nennung von Prompt-Autoren in missverständlicher Art und Weise.
Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen der Kennzeichnung mit dem Scheinurheber(recht)
Die Verwendung falscher Urheberrechtbezeichnungen kann für den Scheinurheber wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.
Kennzeichnung mit dem Scheinurheber als Irreführung nach dem Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Markteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (§ 1 Abs. 1 UWG). Eine Kennzeichnung von KI-Inhalten mit Urheber(rechts)vermerken kann nach dem Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (UWG) irreführend sein, wenn das Ausschließlichkeitsrecht tatsächlich nicht besteht.[20] Mit der falschen Urheber(rechts)kennzeichnung maßt sich der Scheinurheber eine Monopolstellung an, die er tatsächlich nicht innehat.[21] Bei der Täuschung über das Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums (wie dem Urheberrecht) handelt es sich grundsätzlich um eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung nach dem Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG).[22]
Abmahnung bei ‚Schaffen eines Vorteils‘
Wer irreführende geschäftliche Handlungen vornimmt, setzt sich dem Risiko aus, abgemahnt zu werden (§ 8 Abs. 3 UWG). Für eine Abmahnung durch einen Mitbewerber ist jedoch zusätzlich weitere Voraussetzung, dass die Interessen der Mitbewerber durch die entsprechende Handlung beeinträchtigt werden. Das ist jedoch der Fall, wenn Unternehmen im Wettbewerb irreführende Angaben machen, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.[23] Entscheidend ist, ob die Nachfrageentscheidung eines Abnehmers durch die falsche Urheberbezeichnung beeinflusst wurde.[24] Ein derartiger Einfluss wird in aller Regel noch nicht gegeben sein, wenn lediglich KI-generierte Produktbilder, die mit einer falschen Urheberbezeichnung versehen wurden, auf Websites verwendet werden.
Anders kann der Fall liegen, wenn KI-Bilder in großem Stil mit falschen Urheberbezeichnungen versehen und über Stock-Foto-Datenbanken lizenziert werden. In diesem Fall ist das Scheinurheberrecht sowohl Qualitätsmerkmal als auch wertbildender Faktor. Urheberrechtlich geschützte Bilder (ob als Lichtbildwerke § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder Lichtbilder nach § 79 UrhG) sind aufgrund einer gewissen Leistung geschützt, die durchaus die Vermutung von Qualität rechtfertigt. Der wertbildende Faktor liegt zum einen darin begründet, dass derjenige, der die Lizenz am Bild erworben hat, dieses Bild ohne Lizenz aufgrund der urheberechtlichen Ausschließlichkeitsrechte nicht nutzen dürfte. Zum anderen liegt der wertbildende Faktor auch darin, dass nur eine begrenzte Anzahl an Lizenznehmern dieses selbe Bild ebenfalls nutzen können. Hätte der Scheinurheber kein Urheberrecht vorgetäuscht hätte der Lizenznehmer das Bild entweder nicht ausgewählt oder weniger Geld bezahlt, da der Wert des Bildes ohne Urheberrecht geringer ist.
Der Vorteil, den sich der Scheinurherber gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft, ist der, dass die Erzeugung der Bilder mittels KI sowohl schneller und auch günstiger umzusetzen ist als auf konventionelle Art und Weise. Daher ist in diesem Fall eine unlautere geschäftliche Handlung gegeben. Der Scheinurheber kann, kommt es zum Prozess, auf Unterlassung sowie Ersatz von entstandenen Schäden verurteilt werden.[25]
Exkurs: vertragsrechtliche Konsequenzen der Lizenzierung falscher „Werke“
Darüber hinaus sind vertragsrechtliche Konsequenzen denkbar. Im Lizenzvertrag verpflichtet sich der Scheinurheber, ein urheberrechtliches Nutzungsrecht einzuräumen. Spielt der Scheinurheber vor, ein Nutzungsrecht einräumen zu wollen, das tatsächlich nicht besteht, kann er seiner Pflicht aus dem Vertrag wegen anfänglicher Unmöglichkeit nicht nachkommen (§ 275 Abs. 1 BGB). Ist das Bild nicht in dem Umfang geschützt, wie der Vertragspartner dies wünscht und erwartet, kann hierin ein (Rechts)Mangel liegen, der den Gewährleistungsfall auslöst (§§ 536 ff. i. V. m. § 548a BGB).
- Im bestimmten Fällen kann es bei Nennung eines Scheinurheber(recht)s zu Verantwortlichkeiten nach dem Wettbewerbsrecht kommen.
Vertragliche Gründe für die Kennzeichnung von KI-Inhalten
Bis zum Inkrafttreten der Kennzeichnungspflichten nach der KI-VO im August 2026 und neben einer Kennzeichnung zur Abgrenzung von urheberrechtlich geschützten Werken sind zudem bestehende vertragliche Kennzeichnungspflichten zu beachten. Diese können insbesondere aus den Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien von Plattformen wie Instagram[26], Facebook[27], YouTube[28], oder TikTok[29] resultieren und verpflichten oder raten zu einer transparenten Kennzeichnung bestimmter KI-generierter Inhalte. Grund hierfür ist nicht zuletzt, dass große Online-Plattformen gesetzlich zur Kennzeichnung von Deepfakes und zur Einrichtung eines Meldesystems verpflichtet sind (Art. 35 Abs. 1 lit. k DSA).
Vor dem Upload sollte man sich stets über die aktuell geltenden Richtlinien informieren, denn die Nutzungsbedingungen von Plattformen werden regelmäßig verändert und aktualisiert. Mit einer Verminderung der Kennzeichnungspflichten ist allerdings in nächster Zeit nicht zu rechnen. Es ist eher davon auszugehen, dass sich derartige Vorgaben intensivieren. Pölle etwa hält eine Ausweitung der Pflichten von Plattformbetreibern für ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Risiken von Deepfakes.[30]
Neben den Nutzungsbedingungen der Plattformanbieter können die Nutzungsbedingungen der KI-System-Anbieter Anforderungen an Kennzeichnungspflichten enthalten. Dieser Fall ist allerdings seltener. Als Richtlinie gilt, dass automatisch generierte Hinweise auf eine bestimmte Anwendung (etwa als Wasserzeichen im Bild oder Hinweise am unteren Rand einer Grafik) vor der Verwendung von Inhalten jedenfalls nicht unbedacht entfernt werden sollten.
Diese von KI-System-Anbietern vorgegebenen Kennzeichnungen sowie die Kennzeichnungspflichten in den Nutzungsbedingungen von Plattformen können darüber hinaus auch als Beispiel und Vorbild für gelungene Kennzeichnungen auf der eigenen Website dienen.
Beispiel: Kennzeichnung auf Instagram und Facebook
Meta beispielsweise setzt verschiedene Mechanismen ein, um Transparenz bei KI-generierten oder bearbeiteten Inhalten auf seinen Plattformen wie Facebook oder Instagram zu gewährleisten. Zum einen werden KI-generierte Inhalte häufig vom System automatisch als KI-Inhalte gekennzeichnet. Inhalte, die mithilfe von KI-Anwendungen erstellt wurden, enthalten häufig schon jetzt spezielle maschinenlesbare Kennzeichnungen, die bei der Bearbeitung oder Generierung automatisch gesetzt werden. Die Systeme von Meta scannen auf diese branchenüblichen Kennzeichnungen und markieren entsprechenden Inhalte automatisch mit einem Label ‚KI-Info‘.
Auch wenn KI-Inhalt nicht automatisch vom System erkannt werden, beispielweise weil der entsprechende maschinenlesbare Hinweis vom System noch nicht gesetzt wurde (eine Pflicht besteht erst ab August 2026), sollen auf den Plattformen bestimmte Inhalte gekennzeichnet werden. Die Verantwortung für die korrekte Markierung trägt laut den Nutzungsbedingungen der hochladende Nutzer. Umgesetzt werden kann dies einfach, indem ein Schieberegler im Verlauf des Uploads des Inhalts betätigt wird.
Zusammenfassung und Fazit
Bereits heute lohnt es sich, KI-generierte Inhalte proaktiv zu kennzeichnen. Eine transparente Kennzeichnungspraxis schafft Vertrauen bei Nutzern und Geschäftspartnern und zeigt zugleich, dass regulatorische Entwicklungen vorausschauend mitgedacht werden. Wer jetzt handelt, positioniert sich verantwortungsbewusst und ist für künftige rechtliche Anforderungen gut gerüstet. Zusammengefasst kommt es auf folgende Punkte an:
- Ab August 2026 verlangt die KI-VO eine klare Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten wie Texten, Bildern, Videos und Audiodateien. Deepfakes müssen transparent und gut sichtbar als künstlich erzeugt oder verändert gekennzeichnet sein. Für Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt eine Offenlegungspflicht bezüglich der künstlichen Erzeugung und Manipulation sofern sie nicht durch einen Menschen überprüft und durch eine natürliche oder juristische Person redaktionell verantwortet werden.
- Es lohnt sich, das Thema Transparenz hinsichtlich Deepfakes nicht erst mit Geltungsbeginn der gesetzlichen Pflicht nach der KI-VO im August 2026 anzugehen. Wer auf der eigenen Website proaktiv bereits jetzt kenntlich macht, welche Inhalte KI-generiert oder KI-gestützt erzeugt sind, positioniert sich zugleich als zukunftsorientiert und verantwortungsbewusst. Dass Sorgfaltspflichten ernst genommen und regulatorische Anforderungen vorgedacht werden, fördert Vertrauen sowohl bei Geschäftspartnern als auch bei Kunden.
- Darüber hinaus empfiehlt sich eine Kennzeichnung in manchen Fällen auch, um Missverständnisse hinsichtlich des Bestehens von Urheberechten zu vermeiden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eigene urheberrechtlich geschützte Werke (Texte oder Bilder) gemeinsam mit KI-generierten Inhalten veröffentlicht werden. Bei solchen Mischdarstellungen trägt eine eindeutige Kennzeichnung dazu bei, die Herkunft der jeweiligen Inhalte transparent darzustellen und eine Verwechslung zu verhindern.
- Bei der Benennung von mitwirkenden Personen in der Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist Vorsicht geboten. Betreiber sollten auf eine präzise und transparente Kennzeichnung achten, um urheberrechtlich verantwortungsvoll zu handeln und wettbewerbsrechtliche Fallstricke zu vermeiden.
- Auch viele Plattformen fordern vom Nutzer eine Kennzeichnung KI-generierter Inhalte. Nach einem Check der Nutzungsbedingungen ist man mit dem einfachen Label ‚KI-generiert‘ i. d. R. auf der sicheren Seite.
Insgesamt bietet eine klare und transparente Kennzeichnungsprraxis die Chance, im digitalen Wandel hin zu mehr Künstlicher Intelligenz Vertrauen zu stärken.
Quellen und weiterführende Informationen
- Klass, Manipulierte Realität: Wie Deepfakes Recht und Gesellschaft herausfordern, ZUM 2025, 485 ff.
- Canva, AI Image generator, aufrufbar unter: https://www.canva.com/de_de/ai-image-generator/ (24.11.2025).
- Zur Auslegung des Begriffs der „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“: Martini in Martini/Wendehorst, KI-VO Verordnung über Künstliche Intelligenz Kommentar, C.H. Beck, München 2024, Art. 50 Rn. 113 f.
- Lauber-Rönsberg in BeckOK KI-Recht, Schefzig/Kilian, 3. Edition Stand: 01.08.2025, KI-VO Art. 50 Rn. 65.
- Europäische Kommission, Code of Practice on transparency of AI-generated content, abrufbar unter: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content (06.11.2025).
- Kumkar in Hilgendorf/Roth-Isigkeit, Die neue Verordnung der EU zur Künstlichen Intelligenz, S. 123 (zitiert nach Martini in Martini Wendehorst KI-VO Art. 50 Rn. 108); Kumkar/Griesel, Transparenzpflichten für Deepfakes und synthetische Medieninhalte in der KI‑VO, KIR 2024, 117 (122).
- Raue in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Auflage 2025, § 2 Rn. 7 ff.
- Raue in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Auflage 2025, § 2 Rn. 21.
- Maamar, Urheberrechtliche Fragen beim Einsatz von generativen KI-Systeme, ZUM 2023, 481 (490); Krätzig, KI-Kunst als schöpferische Zerstörung, NJW 2024, 697 (701 f.).
- Maamar, Urheberrechtliche Fragen beim Einsatz von generativen KI-Systeme, ZUM 2023, 481 (490).
- Braguinski, Urheberrecht vor Gericht: Wie soll ich beweisen, dass mein Code nicht KI-generiert ist?, Redaktion beck-aktuell Nachrichten, Pressemitteilungen, Fachnews, becklink 2034633; Kaesling, Malerei mit KI: Urheberrechtliche Zuordnung bei Schöpfung mit Text-to-Image LLMs, ZUM 2024, 493 (498 ff.). In diesem Fall gibt der Prompt-Autor der KI mithilfe besonders komplexer Promptketten gleichsam jeden Strich vor. Hierdurch wirkt der Prompt-Autor über die Promptketten derartig auf das Werk ein, dass sein schöpferischer Geist in origineller Weise zum Ausdruck kommt und ein Urheberrecht entsteht.komplexer Promptketten gleichsam jeden Strich vor. Hierdurch wirkt der Prompt-Autor über die Promptketten derartig auf das Werk ein, dass sein schöpferischer Geist in origineller Weise zum Ausdruck kommt und ein Urheberrecht entsteht.
- Hoeren, „Geistiges Eigentum“ ist tot – lang lebe ChatGPT, MMR 2023, 81 (82); Rauer/Bibi in BeckOK Urheberrecht, Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, 47. Edition Stand: 01.11.2024, § 2 Rn. 59; zur Ausnahme, dass Rechte entstehen, weil der Urheber mit Promptketten „malt“: Kaesling, Malerei mit KI: Urheberrechtliche Zuordnung bei Schöpfung mit Text-to-Image LLMs, ZUM 2024, 493 (498 ff.).
- Raue in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Auflage 2025, § 2 Rn. 25.
- BGH GRUR 1979, 119/120 – Modeschmuck; BGH GRUR 1987, 707/706 – Warenzeichenlexika; BGH GRUR 1995, 47/48 – Rosaroter Elefant; s. a. LG München I ZUM-RD 2002, 17/21 – Stoke zitiert nach Schulze in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts § 76 Rn. 105. 3. Auflage 2021
- Maamar, Urheberrechtliche Fragen beim Einsatz von generativen KI-Systeme, ZUM 2023, 481 (487).
- Raue in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Auflage 2025, § 2 Rn. 25.
- Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, Fritzsche/Münker/Stollwerck, 29. Edition Stand: 01.07.2025, § 5 Rn. 704.
- Creative Commons, Was ist CC? abrufbar unter: https://de.creativecommons.net/was-ist-cc/ (13.10.2025).
- Tacke, MDZC – Wissensbox Recht, KI als Gegenstand von und Tool für Compliance, abrufbar unter: https://digitalzentrum-chemnitz.de/wissen/ki-als-gegenstand-von-und-tool-fuer-compliance/ (09.10.2025).
- OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 71, Der verständige Verbraucher von Wahrsagepraktiken.
- LG München I, Urteil vom 21.09.1995 – 7 O 1384/95, BeckRS 2011, 3190.
- Alexander in BeckOK UWG, Fritzsche/Münker/Stollwerck, 29. Edition Stand: 01.07.2025, § 3 Rn. 20.
- Helm/Sonntag/Burger in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, § 59 Rn. 10.
- Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, Fritzsche/Münker/Stollwerck, 29. Edition Stand: 01.07.2025, § 5 Rn. 705.
- LG München I, Urteil vom 21.09.1995 – 7 O 1384/95, BeckRS 2011, 3190.
- Meta, https://de-de.facebook.com/business/help/1009525374368348 (26.09.2025).
- Meta, https://de-de.facebook.com/business/help/1009525374368348 (26.09.2025).
- Google, YouTube-Richtlinien Die Die Verwendung veränderter oder synthetischer Inhalte offenlegen, abrufbar unter: https://support.google.com/youtube/answer/14328491?hl=de&co=GENIE.Platform%3DAndroid (26.09.2025).
- TikTok, community-guidelines Integrity and Authenticity AIGC, abrufbar unter: https://www.tiktok.com/community-guidelines/en/integrity-authenticity (26.09.2025).
- Pölle, Technologie, Täuschung und Recht – Übersicht über den rechtlichen Umgang mit Deepfakes aus europäischer und deutscher Perspektive, RDi 2025, 452 (459 f.






