#Praxistipp
Kryptowährungen als Zahlungsmittel
Digitales Bezahlen ist heutzutage bereits üblich. Doch egal, ob die Zahlungen über die eigene Hausbank oder einen anderen Finanzdienstleister geschehen – sie werden meist online durchgeführt und nutzen als Zahlungsmittel Geld in Form von Euro. Über das klassische Geld hinaus etablierte sich in den letzten Jahren ein Markt mit Alternativen, den sogenannten Kryptowährungen. Neben einigen lokalen Geschäften, die Kryptowährungen akzeptieren, nahm auch der größte deutsche Lieferdienst für Speisen 2022 eine Kryptowährung in seine Zahlungsoptionen auf. Anlass genug, sich dem Thema genauer zu widmen.
Allerdings prüfen die Europäische Union oder auch Schweden (zwar EU-Mitglied, aber nicht Teil der Währungsunion) die Einführung eines „E-Euros“ bzw. einer „E-Krone“2 zur Schaffung einer staatlichen digitalen Währung.3
Diese zwei Situationen lassen sich auch begrifflich gut trennen, indem man:
- bei digitalen Zahlungsmitteln, bei denen kein Staat involviert ist, von „Kryptowährungen“ und
- bei einer staatlichen Beteiligung von „digitalen Währungen“ spricht.
Derzeit existieren weltweit ca. 21.500 Kryptowährungen mit einer Marktkapitalisierung von rund einer Billion US-Dollar.4 Die größten und bekanntesten Kryptowährungen sind etwa Bitcoin, Ethereum oder Tether.
Digitale Zahlungsmittel als Geld
Der Bundesgerichtshof definiert Geld als jedes von einem in- oder ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang.5 Erfasst sind davon Banknoten, Geldmünzen und Buch- bzw. Giralgeld. Der Geldbegriff wird also vorrangig von der staatlichen Anerkennung geprägt. Ebendiese fehlt bei Kryptowährungen, welche kein gesetzliches Zahlungsmittel sind.6
Digitale Währungen, also von Staaten oder Staatenverbünden geschaffene digitale Zahlungsmittel, wären als Geld zu qualifizieren. Derzeit existieren aber noch keine.
„Bezahlen“ mit Kryptowährungen
Mangels Geldcharakter ist ein Bezahlen mit Kryptowährungen im Rechtssinne nicht möglich. Auch wenn Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf gegen Kryptowährungen angeboten werden. Der Kaufpreis im Sinne des § 433 Abs. 2 BGB ist in Geld, also dem gesetzlichen Zahlungsmittel, zu entrichten. Ein Rechtsgeschäft, in dem eine Kryptowährung die Gegenleistung sein soll, also das klassische Geld ersetzen soll, ist nur durch einen Tausch möglich. Der Tausch ist in § 480 BGB geregelt und ist für den Austausch von Rechten, Sachen und anderen vermögenswerten Positionen anwendbar.
Zusammenfassung
In der Welt der digitalen Zahlungsmittel ist streng zwischen digitalen Währungen (mit staatlicher Beteiligung) und Kryptowährungen (ohne staatliche Beteiligung) zu unterscheiden. Werden Verträge geschlossen, bei denen Kryptowährungen die Gegenleistung darstellen, sind diese Verträge als Tauschverträge und nicht als Kaufverträge zu qualifizieren. Denn für den Kaufvertrag sind die Leistungen „Ware gegen Geld“ charakteristisch und Kryptowährungen sind kein Geld im rechtlichen Sinne.
- Gesmann-Nuissl, Digitale Währung in Europa – eine bankrechtliche Einordnung, in: Korte/Gesmann-Nuissl, Kapital in Recht und Wirtschaft, 2021, S. 184 ff.; Omlor ZHR 2019, 294, 307 f.
- EU: https://www.ecb.europa.eu/paym/digital_euro/html/index.de.html, Schweden: https://www.riksbank.se/en-gb/payments–cash/e-krona
- Ausführlich Gesmann-Nuissl, Digitale Währung in Europa – eine bankrechtliche Einordnung, in: Korte/Gesmann-Nuissl, Kapital in Recht und Wirtschaft, 2021, S. 177 ff.
- https://coinmarketcap.com/all/views/all/ (Stand Oktober 2022)
- BGH NJW 2013, 2888.
- Gesmann-Nuissl, Digitale Währung in Europa – eine bankrechtliche Einordnung, in: Korte/Gesmann-Nuissl, Kapital in Recht und Wirtschaft, 2021, S. 186 ff.