Softwareerstellungsvertrag und seine InhalteSoftwareerstellungsvertrag und seine Inhalte

Wenn im Unternehmen kein Know-how zur Softwareerstellung vorhanden ist, können Dienstleister eine Lösung sein. Für die Beauftragung wird ein Softwareerstellungsvertrag geschlossen. Was das ist und worauf Sie achten sollten, erklären wir im Beitrag.

Um Prozesse zu digitalisieren, braucht es neben der eingesetzten Hardware in der Regel eine geeignete Software. Ohne eine entsprechende Steuerungs- oder Auswertungsmöglichkeit wäre eine verbaute Sensorik ergebnislos. Teilweise können Unternehmen hier auf fertige Lösungen zugreifen und diese kaufen oder mieten. Fehlt eine passende Lösung für das eigene Digitalisierungsvorhaben, kann man selbst eine Software entwickeln oder einen Dienstleister damit beauftragen. Viele Unternehmen verfügen nicht über das entsprechende Know-how und werden einen Softwareerstellungsvertrag mit einem Dienstleister abschließen.

Was ist ein Softwareerstellungsvertrag?

Softwareerstellung bedeutet, dass ein Softwareersteller (Anbieter, Auftragnehmer) eine für den Kunden (Auftraggeber) maßgeschneiderte Software erstellt. Die Software orientiert sich an den Bedürfnissen des Kunden und ist auf seinen individuellen Anwendungsfall zugeschnitten. Darin liegt ein großer Vorteil gegenüber fertigen Softwarelösungen, welche meist nur einen bestimmten Bereich abdecken und sich nicht derart genau anpassen lassen.
Teilweise werden die Begriffe Softwareherstellung oder Softwareentwicklung synonym verwendet. Wichtig ist die Abgrenzung von der Softwareüberlassung und der Softwarepflege. Bei der Softwareüberlassung, stellt der Hersteller einer Standardsoftware diese meist gegen ein Entgelt zur Verfügung. Die Softwarepflege sorgt durch Wartung und Support dafür, dass eine bestehende Software erhält und verbessert wird.

Inhalt eines Softwareerstellungsvertrages

Ein Softwareerstellungsvertrag kann als Werk- oder Dienstvertrag ausgestaltet werden. In einem solchen Vertrag lassen sich grds. Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten unterscheiden. Während die Hauptleistungspflichten im Zweifel einklagbar sind, berechtigt eine Verletzung von Nebenpflichten lediglich zum Schadensersatz. Dabei geht es in der Regel um Aspekte wie verzögerte Leistungserbringungen, Ausschluss von Leistungen und Gewährleistung.

Ein Vertrag beginnt meist mit einer Vorbemerkung oder Einleitung, einer sog. Präambel. Sie dient als Auslegungshilfe und kann den Vertrag – wie erwähnt – als Dienst- oder Werkvertrag rechtlich einordnen. Diese Einordnung ist wichtig, da sie unterschiedliche Pflichten des Leistungserbringers festlegt. Während bei einem Dienstvertrag gem. § 611 BGB lediglich das Bemühen um den Erfolg geschuldet wird, ist bei einem Werkvertrag gem. § 631 BGB das Erreichen des Erfolges ausschlaggebend für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Die Interessen der Vertragspartner sind mitunter gegensätzlich. Während der IT-Dienstleister eher zum Dienstvertrag tendieren wird, würde das beauftragende Unternehmen einen Werkvertrag bevorzugen.

Zu den Hauptleistungspflichten gehören die Erstellungspflichten des IT-Dienstleisters und die Vergütungspflichten des Unternehmens. Für die Erstellungspflicht sind die Funktionen der Software sowie die einzuräumenden Rechte festzulegen. Besonders wichtig sind die Frage nach dem Objektcode und die Überlassung des Quellcodes. Hier gilt es eine entsprechende Vereinbarung über die Nutzungsrechte zu treffen.

Für die Nebenleistungspflichten ist vor allem die Mitwirkung des Unternehmens relevant. Es muss die notwendigen Informationen, ggf. aber auch Mitarbeitende oder Rechnerkapazitäten zur Verfügung stellen. Werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet, bedarf es einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gem. Art. 28 DSGVO.

Eine Auftragsdatenverarbeitung liegt vor, wenn ein Drittunternehmen für ein Unternehmen Daten in dessen Auftrag verarbeitet. Das Drittunternehmen fungiert als verlängerter Arm des beauftragenden Unternehmens, welches immer verantwortlich bleibt und Herr der Datenverarbeitung ist. Entsprechend muss das Unternehmen das Drittunternehmen sorgfältig auswählen und nur mit solchen zusammenarbeiten, die ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der DSGVO geschieht.


Darüber hinaus empfiehlt sich die Vereinbarung zur gegenseitigen Geheimhaltung bezüglich der erhaltenen Informationen des jeweils anderen Unternehmens. Weitere relevante Punkte wären die Gewährleistung und Haftung, die Möglichkeit der Beendigung des Vertrages, die salvatorische Klausel, Schriftformerfordernisse oder die Wahl des anzuwendenden Rechts und der Gerichtsstand. Unter einer salvatorischen Klausel ist eine Vereinbarung zu verstehen, nach welcher die Unwirksamkeit einer Klausel nicht zur Unwirksamkeit der anderen Klauseln führt.

Beendigung des Vertragsverhältnisses

Aus Sicht des beauftragenden Unternehmens sollte eine Möglichkeit in den Vertrag aufgenommen werden, diesen zu beenden. Es empfiehlt sich das gesamte Projekt in wirtschaftlich abgrenzbare Abschnitte zu unterteilen, nach welchen eine Beendigung möglich ist. Die Abschnitte sollten sich anhand fester Kriterien (Funktionalitäten) voneinander abgrenzen lassen, sodass klar ist, wann ein Abschnitt beendet ist und wann ein neuer beginnt.

Fazit

Die Gestaltungsmöglichkeiten eines Softwareerstellungsvertrages sind vielseitig. Aus unternehmerischer Sicht ist es wichtig, die gewünschten Funktionen klar zu definieren und auf eine Ausgestaltung als Werkvertrag hinzuwirken. Die Möglichkeit, den Vertrag nach einzelnen Teilprojekten zu beenden, sollte dabei nicht außer Acht gelassen werden.

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