Bezogen auf Künstliche Intelligenz (KI) stellt sich wie bei jeder Unternehmenssoftware häufig die strategische Frage „Build or Buy“ – selbst programmieren oder lizenzieren. Der Trend geht dabei klar in Richtung ‚Buy‘ und somit der Lizenznahme fertiger KI-Anwendungen. In diesem Beitrag stellen wir die vertragliche Gestaltung solcher KI-as-a-Service-Lizenzverträge (KIaaS-Verträge) vor. Hierbei wird die Rechtsnatur dargestellt und es wird auf verschiedene KI-spezifische Besonderheiten gegenüber herkömmlichen Software-as-a-Service-Verträgen (SaaS-Verträge) eingegangen.
Rechtliche Grundlagen der KI-Lizenzierung
KIaaS ermöglicht Unternehmen z. B. über Programmierschnittstellen den flexiblen Zugriff auf KI-basierte Softwarelösungen, ohne eigene Systeme entwickeln zu müssen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei in der Regel um einen typengemischten Vertrag: Zum einen beinhaltet er mietrechtliche Elemente, da dem Nutzer für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine zeitlich beschränkte Nutzungsbefugnis an digitalen Inhalten und/oder Dienstleistungen eingeräumt wird (§§ 535 ff. BGB i. V. m. § 548a BGB). Zum anderen umfasst der Vertrag häufig werkvertragliche Komponenten, insbesondere im Hinblick auf Systemeinrichtung und die Konfiguration von Schnittstellen. Der Vertrag kann auch dienstvertragliche Elemente beinhalten, wenn etwa Supportleistungen (Wartung und Pflege) für die KI-Software erbracht werden sollen.
Der Schwerpunkt solcher Verträge liegt regelmäßig auf den mietvertraglichen Aspekten, da die befristete Nutzung der KI-Softwareanwendung im Vordergrund steht. Das anzuwendende Recht richtet sich bei typengemischten Verträgen nach dem Schwerpunkt der Leistung. Somit gelten für KIaaS-Verträge genauso wie für konventionelle SaaS-Verträge die mietvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
- KIaaS ermöglicht Unternehmen den flexiblen Zugriff auf KI-basierte Softwarelösungen, ohne eigene Systeme entwickeln zu müssen.
- Für KIaaS-Verträge gelten mietvertraglichen Regelungen.
Die Besonderheiten von KIaaS-Verträgen gegenüber SaaS-Verträgen
Bei KIaaS-Dienstleistungen ergeben sich im Vergleich zu klassischen SaaS-Lösungen einige rechtliche Besonderheiten.
Die Gemeinfreiheit von KI-Modellen
Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass nicht alle Bestandteile eines KI-Systems dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Ist konventionelle Software urheberrechtlich geschützt, obliegt dem Urheber als Schöpfer (in dem Fall dem Programmierer), ein ausschließliches Verwertungsrecht. Er allein darf also die Software vervielfältigen oder verbreiten und kann Dritten ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Software einräumen. Damit ein urheberrechtlicher Schutz entsteht, muss der betreffende Software-Teil durch einen Menschen programmiert worden sein. Dies ist insbesondere bei KI-Modellen, die KI-Systemen zugrunde liegen, nicht der Fall. Sie sind meist automatisiert und ohne wesentlichen menschlichen Einfluss mithilfe von KI-Technologien wie maschinellem Lernen geschaffen. Daher entstehen an ihnen keine Urheberrechte, d. h. auch kein ausschließliches Verwertungsrecht, das Grundlage für die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten sein könnte. Dies kann problematisch werden, wenn durch Lizenz Nutzungsrechte an solchen Modellen vergeben werden sollen.
Aus diesem Grund sollte im KIaaS-Vertrag ausdrücklich geregelt werden, dass bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Teilen des KI-Systems, an denen keine Urheberrechte bestehen, lediglich eine tatsächliche Nutzungsbefugnis eingeräumt wird und eben kein urheberrechtliches Nutzungsrecht. Auch diese rein tatsächliche Nutzungsbefugnis kann dem Kunden eine wirtschaftliche Vorzugstellung verschaffen, da er das KI-Modell exklusiv oder bevorrechtigt nutzen darf.
- KI-Modelle sind derzeit nicht urheberrechtlich geschützt.
- An KI-Modellen kann daher vertraglich lediglich eine tatsächliche Nutzungsbefugnis eingeräumt werden.
- Auch die tatsächliche Nutzungsbefugnis besitzt für den Nutzer wirtschaftlichen Wert.
Geheimhaltungsabreden über gemeinfreie Elemente des KI-Systems
Es ist ratsam, im Vertrag klare und umfassende Geheimhaltungsabreden zu Elementen des KI-Systems zu treffen, die nicht ohnehin schon durch Ausschließlichkeitsrechte geschützt sind. Dies trifft beispielweise auf die KI-Modelle zu (s. o.). Elemente, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, besitzen keinen absoluten Schutz, d. h. werden Informationen öffentlich, können Dritte diese nutzen, ohne Folgen fürchten zu müssen. Sie könnten etwa das Modell nachbauen. Zwar erhalten Nutzer von KIaaS-Lösungen regelmäßig keinen Zugang zu Details des Designs der verwendeten KI-Modelle, dennoch ist man gut beraten, sich für alle Eventualitäten auch hier abzusichern. Vertraulichkeitsvereinbarungen sind daher unverzichtbar.
- Elemente des KI-Systems, die nicht durch Urheberrechte geschützt sind, sollten durch vertragliche Geheimhaltungsabreden geschützt werden.
Mietvertragliche Mängelrechte und Bestimmung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei KIaaS
Wie bereits oben ausgeführt, ist für KIaaS-Verträge das Mietrecht des BGB maßgeblich. Somit spielen auch die mietvertraglichen Mängelrechte eine zentrale Rolle. Die Hauptpflicht des Anbieters besteht in der Bereitstellung und Erhaltung einer zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten ‚Mietsache‘, das KI-System (§ 535 Abs. 1 BGB i. V. m. § 548a BGB). Der Anbieter muss daher vor allem die KI-Anwendung bereitstellen und während der Vertragslaufzeit in einem Zustand halten, der für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Abweichungen von dem vertragsgemäßen Gebrauch sind etwa denkbar, wenn der Dienst aus verschiedenen Gründen (beispielsweise Überlastung von Servern) für einige Zeit nicht verfügbar sein sollte oder wenn die Qualität der Ausgaben des Systems sich ändert (beispielsweise nach einem Update).
Die konkreten Anforderungen an den vertragsgemäßen Gebrauch können sich aus bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen ergeben oder sind an dem gewöhnlichen Gebrauch zu messen. Ist die Anwendung hierfür nicht tauglich, liegt ein Mangel vor. Der Lizenznehmer kann dann vom Lizenzgeber beispielsweise Beseitigung des Mangels und/oder Schadensersatz fordern. Der vertragsgemäße Gebrauch bestimmt also die Rechte des Lizenznehmers.
- Die Hauptpflicht des Anbieters ist die Bereitstellung des KI-Systems zu Nutzung und die Erhaltung der Funktion und Leistung des Systems im vereinbarten oder gewöhnlichen Umfang.
- Kommt er seinen Pflichten nicht nach, liegt ein Mangel vor und der Lizenznehmer kann Beseitigung des Mangels und/oder Schadensersatz fordern.
- Die konkreten Anforderungen an den vertragsgemäßen Gebrauch bestimmen sich nach vertraglichen Vereinbarungen oder dem gewöhnlichen Gebrauch.
Vertragliche Verinbarungen über KI-Chatbots
Wurden im Vertrag Vereinbarungen zur Funktion und der Leistung des KI-Systems getroffen, lässt sich klar bestimmen, welche Eigenschaften geschuldet sind. Auch die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kann Hinweise auf Mängel der KI-Dienstleistung geben. Ist ausdrücklich festgelegt, für welchen Zweck und für welche Anwendungsfälle die KI-Lösung verwendet werden soll und bleibt die Anwendung hinter den hierfür notwendigen Anforderungen zurück, liegt ein Mangel vor.
- Vertraglich kann die Funktionalität und die Leistung von KI-Anwendungen vereinbart werden.
Die Vertragsgestaltung durch AGB
In der Praxis werden bei KIaaS-Verträgen häufig keine Vereinbarungen über konkrete Zwecke und Anwendungsfälle oder Funktionalitäten der KI getroffen. Stattdessen kommen standardisierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Einsatz, die weder die Einsatzfelder noch eine bestimmte Leistung genau beschreiben. Dies liegt auch daran, dass generative KI-Systeme, wie sie für Chatbots verwendet werden, häufig nicht für eine spezifische Aufgabe entwickelt werden. In aller Regel können diese KI-Systeme für allgemeine, also viele verschiedene Verwendungszwecke verwendet werden. Entsprechend allgemein sind i. d. R. die AGB formuliert.
Zwar ist denkbar, Vertragsbedingungen individuell auszuhandeln, dies wird jedoch in der Praxis selten so gehandhabt. Anbieter haben kein wirtschaftliches Interesse daran, konkrete Leistungen zuzusichern. Dies würde das Risiko erhöhen, Ansprüchen aufgrund von Leistungsabweichungen ausgesetzt zu sein. Änderungen durch Updates oder Anpassungen des Trainings, welche die Performance von Modellen und damit von Systemen verändern, können im Fall von eng gefassten Leistungsvereinbarungen zu Gewährleistungsansprüchen führen. Aus diesem Grund enthalten die Verträge häufig sogenannte ‚as is‘- oder ‚as available‘-Klauseln. Sie stellen klar, dass die Anwendungen ‚wie gesehen‘ zur Verfügung gestellt werden.
Exkurs: Bedeutung der Qualität der Daten des Lizenznehmers für Systemausgaben
Hängt die Ausgabe des Systems (auch mit) von Daten des Lizenznehmers als Nutzer der Anwendung ab (etwa, weil die Wissensdatenbank des Chatbots aus Kundeninformationen besteht)*, wird der Anbieter der Anwendung ein Interesse daran haben, dies im Vertrag klarstellend mitaufzunehmen. Besteht ein derartiger Zusammenhang zwischen der Qualität der Systemausgaben und der Qualität der durch den Lizenznehmer bereitgestellten Daten, so wird die Gewährleistung für die Qualität der Ausgaben weiter vom Lizenzgeber auf den Lizenznehmer verlagert.
* Zwar ist bei Chatbots eine Verbindung zwischen der Qualität der Daten und den Ausgaben des Systems denkbar, bei anderen Arten von KI-Anwendungen kann dieser Effekt jedoch ein noch bedeutend stärkeres Gewicht besitzen. Das ist beispielsweise immer der Fall, wenn die Daten des späteren Nutzers in das Training der KI einfließen.
- In der Praxis wird bei KIaaS-Verträgen keine vertragliche Vereinbarung über den Verwendungszweck oder die Leistung des Systems getroffen.
‚As is‘-Klauseln
‚As is‘-Klauseln regeln, dass der Anbieter keine Gewähr für eine ständige und fehlerfreie Verfügbarkeit des Dienstes übernimmt. Es wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass die KI-Lösung unterbrechungsfrei, fehlerfrei, sicher oder für spezifische Zwecke des Nutzers geeignet ist. Damit trägt das Risiko von Systemausfällen, Leistungsschwankungen oder Sicherheitslücken allein der Lizenznehmer. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lizenzgebers für das KI-System wird somit weiter begrenzt.
Die rechtliche Zulässigkeit solcher Klauseln ist bislang nicht abschließend geklärt. Hier wird die zukünftige Rechtsprechung maßgeblich sein und durch Präzedenzfälle Orientierung schaffen.
- Durch vertragliche ‚as is‘-Klauseln gibt der Lizenzgeber keine Garantie für die Sicherheit, die Verfügbarkeit und die Leistung des Systems.
- Die rechtliche Zulässigkeit solcher Klauseln ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließen bestimmt.
Praxistipp: Abschluss von Service-Level-Agreements
Um den mittelbaren Einschränkungen der Gewährleistung durch ‚as is‘-Klauseln entgegenzuwirken, empfiehlt es sich Service-Level-Agreements (SLAs) im Vertrag zu verankern. SLAs ermöglichen es, klare Mindestanforderungen an die Verfügbarkeit und Fehlerbehebung der KI-Anwendung zwischen den Vertragspartnern festzulegen. Typische Bestandteile sind beispielsweise garantierte Uptime-Verpflichtungen, die dem Lizenznehmer eine bestimmte Betriebsbereitschaft zusichern. Zusätzlich können abgestufte Reaktionszeiten im Fall von Störungen vereinbart werden. Je nach Schweregrad der Störung können unterschiedlich schnelle Bearbeitungszeiten zur Beseitigung garantiert werden. Für Ausfallzeiten lassen sich u. U. sogenannte ‚Service Credits‘ festlegen, die dem Lizenznehmer für nicht erreichte System-Leistungen zustehen.
- SLAs legen Mindestanforderungen an die Verfügbarkeit des KI-Systems und an die Behebung von Fehlern des Systems und Störungen des Dienstes fest.
Der gewöhnliche Gebrauch eines KI-Chatbots
Ist vertraglich keine Beschaffenheit, keine Funktion und kein Zweck oder Anwendungsfall geregelt, kann zur Bestimmung des vertragsgemäßen Gebrauchs auf den gewöhnlichen Gebrauch zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des gewöhnlichen Gebrauchs könnte im Bereich der KIaaS von besonderer Bedeutung sein. Wie oben dargestellt, werden insbesondere bei KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, zu denen auch Chatbots zählen können, häufig keine konkreten Vereinbarungen zur Leistung oder zum Einsatzzweck in den Vertrag aufgenommen. Was im konkreten Anwendungsfall unter dem gewöhnlichen Gebrauch zu verstehen ist, kann auf verschiedene Arten spezifiziert sein, beispielsweise durch allgemeinen Konsens, eine Konkretisierung in technischen Standards oder auch in öffentlichen Aussagen des Anbieters.
Der allgemeine Konsens über den gewöhnlichen Gebrauch
Zum einen ist eine Konkretisierung des gewöhnlichen Gebrauchs über einen allgemeinen Konsens bezogen auf den gewöhnlichen Gebrauch von KI möglich. Ein allgemeiner Konsens setzt voraus, dass eine gemeinsame Verständigung darüber erzielt wurde, wie KI-Systeme, besonders Chatbots, typischerweise eingesetzt werden und welche Erwartungen mit ihrer Nutzung verbunden sind. Gerade im Bereich der KI fehlt es bislang jedoch an einem klaren allgemeinen Konsens zur typischen Verwendung und zu den Leistungsanforderungen an solche Systeme. Die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten und die rasante technologische Entwicklung erschweren es derzeit, einheitliche Maßstäbe oder allgemein akzeptierte Erwartungen festzulegen. Auch bestehen keine längerfristigen Erfahrungen im Umgang mit KI-Anwendungen.
- Ein allgemeiner Konsens bezogen auf den gewöhnlichen Gebrauch von KI fehlt bislang.
Die Konkretisierung des gewöhnlichen Gebrauchs in technischen Standards
Ergänzend zu den mietvertraglichen Regelungen des BGB lassen sich die §§ 327 ff. BGB (Verbraucherverträge über digitale Produkte) analog heranziehen. Auch wenn die Vorschriften grundsätzlich auf den Verbraucherschutz ausgerichtet sind, können sie im B2B-Bereich als Orientierung für die Bestimmung des gewöhnlichen Gebrauchs digitaler Dienstleistungen oder Inhalte wie KI-Anwendungen dienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kern der Regelung, die analog angewendet werden soll, nicht zuvörderst den Verbraucherschutz anbetrifft. Es wird daher vertreten, zur Konkretisierung des gewöhnlichen Gebrauchs – angelehnt an § 327e BGB – auch öffentliche Aussagen des KI-Anbieters heranzuziehen. Werden bestimmte Leistungsmerkmale oder Eigenschaften einer KI-Anwendung öffentlich kommuniziert, fließen diese in die Auslegung mit ein. Solche Angaben können somit als verbindlicher Maßstab für den gewöhnlichen Gebrauch gelten. Dies trifft etwa auf Werbeaussagen des Chatbot-Anbieters zu Genauigkeit der Aussagen eines Chatbots zu.
Exkurs: Was ist eine rechtliche Analogie?
Eine Analogie ist die Anwendung einer bestehenden Rechtsnorm auf einen vergleichbaren aber gesetzlich nicht geregelten Anwendungsfall. Es muss bei vergleichbarer Interessenlage eine Regelungslücke bestehen, die planwidrig (also unabsichtlich) ist.
Fazit zum aktuellen Maßstab des gewöhnlichen Gebrauchs
Angesichts der zahlreichen noch ungeklärten Aspekte und fehlenden klaren Maßstäbe ist vorerst davon auszugehen, dass lediglich ein Mindeststandard der Verwendbarkeit für den gewöhnlichen Gebrauch von KI-Anwendungen wie auch Chatbots gilt. Bis weitere rechtliche oder technische Konkretisierungen vorliegen, bildet dieser Mindestmaßstab die Grundlage für die Bewertung der Gebrauchstauglichkeit.
Die Mustervertragsklauseln für die Beschaffung von KI durch die öffentliche Hand
Für die Beschaffung von KI durch die öffentliche Hand wird aktuell empfohlen (Zumindest solange die KI-Verordnung noch nicht in allen Teilen Geltung beansprucht. Zum Zeitplan der Geltung der einzelnen Teile der KI-Verordnung siehe Beitrag in der Wissensbox Recht: Der EU AI-Act und was Unternehmen darüber wissen sollten), neben den Verträgen und AGBs auch Mustervertragsklauseln zu verwenden, welche maßgebliche Inhalte der KI-Verordnung abbilden. Es werden sowohl Klauseln für KI-Systeme mit hohem Risiko als auch Musterklauseln für KI-Systeme ohne hohes Risiko (‚vereinfacht‘) vorgehalten.
Der Inhalt der Mustervertragsklauseln
Die Klauseln bilden thematisch verschiedene sicherheits- und haftungsrelevante Bereiche ab; die Risikomanagementsysteme der Anbieter, Daten und Daten-Governance, die technische Dokumentation des Anbieters und Gebrauchsanweisungen, die Fähigkeiten des Systems zur Protokollierung des Betriebs, die Transparenz des Systems, Genauigkeit sowie Robustheit und Cybersicherheit, die technischen Voraussetzungen zur Ermöglichung der wirksamen menschlichen Aufsicht, die Mitwirkung an der Grundrechte-Folgenabschätzung, die Pflichten zur Erläuterung des Systems im Einzelfall sowie ein Abschnitt bezogen auf die Rechte zur Nutzung der Datensätze. Auch Vorschläge für die Inhalte der genannten Dokumentabschnitte sind in den Musterklauseln umrissen. In den Ausführungen zu den Nutzungsrechten an Datensätzen wird auch die Garantie gefordert, dass keine Rechte Dritter an geistigem Eigentum verletzt werden. Für KI-Systeme ohne allgemeinen Verwendungszweck werden zudem Anforderungen an die Zweckbestimmung formuliert.
Die Anwendung der Mustervertragsklauseln
Nutzer der Klauseln können und sollen insbesondere bei KI-Systemen ohne hohes Risiko individuell aussuchen und anpassen, welche der vorgeschlagenen Klauseln im jeweiligen Einzelfall tatsächlich relevant sind und verwendet werden. Eine komplette Übernahme aller Klauseln in den Vertrag ist nicht geraten, wenn Aspekte als irrelevant im Einzelfall erkannt wurden. Die Kommission bietet auf ihrer Website auch einen Kommentar zur Erklärung der Klauseln an. Dieser soll bei der Verwendung unterstützen.
Die Musterklauseln für den öffentlichen Bereich können auch für Verträge unter Privaten als Orientierung dienen und als Hilfe bei der Vertragsgestaltung herangezogen werden.
- Musterklauseln können zusätzlich zu den Verträgen und ABG hinzugezogen werden, um KI-spezifischen Herausforderungen rechtlich zu begegnen.


Zusammenfassung und Fazit
- Das Risiko der Zwecktauglichkeit von KI-Anwendungen wie Chatbots wird durch Verträge im Wesentlichen auf den Anwender verlagert.
- Standardisierte Vertragswerke der Anbieter enthalten i. d. R. keine konkreten Angaben zur Einsatztauglichkeit oder Funktionalität, sondern sehen vielmehr durch ‚as is‘-Klauseln umfassende Gewährleistungsbegrenzungen vor. (In der Praxis kommen in aller Regel zusätzlich Haftungsausschlüsse hinzu. Es gilt weiterhin zu beachten, dass bei Verträgen unter Verbrauchern die Möglichkeit besteht, durch Rechtswahl eine Rechtsordnung zur Anwendung zu berufen. Die wenigsten Verträge über KI-Systeme werden daher nach deutschem Recht geschlossen.)
- Es bleibt abzuwarten:
- Welche technischen Standards u. ä. zur Konkretisierung der Anforderungen erarbeitet werden.
- Inwieweit Gerichte bereit sind, weitgehende Ausschlüsse der Gewährleistung zu akzeptieren oder im Wege AGB-rechtlicher Angemessenheitsprüfungen Grenzen zu setzen.
- Aktuell sollten eine sorgfältige Vertragsprüfung und ggf. eine individuelle Absicherung, etwa durch Festlegung konkreter Einsatzzwecke und SLAs, umgesetzt werden.
- Die Mustervertragsklauseln für die Beschaffung von KI-Systemen durch die öffentliche Hand der Europäischen Kommission können auch für den privaten Bereich als Vorbild für die ergänzende Vertragsgestaltung dienen.
Weiterführende Informationen
- Malcher, Künstliche Intelligenz-Anwendungen im Wege des Software as A Service (KIaaS), MMR 2022, 617 ff.
- Von Appen, Künstliche Intelligenz auf eigene Gefahr?, MMR 2025, 330 ff.
- Europäische Kommission, Mustervertragsklauseln, abrufbar in verschiedenen Sprachen (mit Kommentar zur Erläuterung ) unter: https://public-buyers-community.ec.europa.eu/communities/procurement-ai/resources/updated-eu-ai-model-contractual-clauses (abgerufen am 17.10.2025)






