Mängelgewährleistung und Aktualisierungen digitaler ProdukteMängelgewährleistung und Aktualisierungen digitaler Produkte

Mit der Einführung eines neuen Rechts für digitale Produkte geht auch ein neuer Mangelbegriff im allgemeinen Kaufrecht einher. Wir stellen vor, was sich dahinter verbirgt und erläutern die Mängelgewährleistung bezogen auf digitale Produkte

Mängelgewährleistung und Aktualisierungen digitaler Produkte

Mit der Einführung eines neuen Rechts für digitale Produkte geht auch ein neuer Mangelbegriff im allgemeinen Kaufrecht einher. Dieser betrifft sowohl Verbrauchergeschäfte (B2C) als auch reine Unternehmergeschäfte (B2B). Wir stellen vor, was sich hinter dem neuen Mangelbegriff verbirgt und erläutern die Mängelgewährleistung bezogen auf digitale Produkte.

Neuer Mangelbegriff im allgemeinen Kaufrecht

Kurzer Hintergrund: Der neue Mangelbegriff ist in § 434 BGB geregelt. Dabei werden neue Begrifflichkeiten verwendet, die sich inhaltlich jedoch an der Vorgängerregelung orientieren. Nur ihr Verhältnis zueinander hat sich gewandelt.

An eine mangelfreie Sache werden drei Anforderungen gestellt:

  1. subjektive Anforderungen,
  2. objektive Anforderungen und
  3. Montageanforderungen.

 

Die subjektiven Anforderungen umfassen die vereinbarte Beschaffenheit sowie die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Dazu können auch andere vertraglich vereinbarte Merkmale gehören, beispielsweise bezüglich Zubehör, Anleitungen, Kundendienst oder Aktualisierungen.

Die objektiven Anforderungen entsprechen der Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit. Dazu gehört, dass die Produkte entsprechend einer Testversion oder einer Anzeige sowie in der jeweils aktuellsten Version bereitgestellt werden.

Die Montageanforderungen erfassen eine unsachgemäß durchgeführte Montage durch den Verkäufer oder eine mangelhafte Montageanleitung.

Mit dem neuen Recht für digitale Produkte hat sich das Rangverhältnis geändert, wie die drei Anforderungen zueinander stehen. War unter der Vorgängervorschrift noch ein Vorrang zugunsten der vereinbarten Beschaffenheit gegeben, ist es nun ein gleichrangiges Nebeneinander der genannten Anforderungen. Ein Sachmangel liegt damit grundsätzlich bereits vor, wenn eine der Anforderungen nicht erfüllt ist. Für die B2C-Praxis bedeutet dies, dass eine Sache mangelhaft sein kann, obwohl sie die subjektiven Anforderungen erfüllt, jedoch nicht die objektiven. Im B2B-Bereich kann von dieser Gleichrangigkeit formfrei abgewichen werden.

Mängelgewährleistung bei digitalen Produkten

Die Mängelgewährleistung digitaler Produkte gem. § 327e BGB verläuft parallel zur kaufrechtlichen Vorschrift des § 434 BGB. Auch digitale Produkte müssen den subjektiven und objektiven Anforderungen sowie den Anforderungen an die Integration genügen. Von den objektiven Anforderungen kann abgewichen werden, sofern der Verbraucher vor Vertragsschluss davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von den objektiven Anforderungen abweicht und diese Abweichung ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart wurde (gem. § 327h BGB).

Die Integration ersetzt die Montage nichtdigitaler Produkte. D.h. falls ein digitales Produkt in die digitale Umgebung eines Kunden zu integrieren ist, gehört es zur Mangelfreiheit, dass die Integration durch den Unternehmer sachgemäß durchgeführt wird. Im Falle einer unsachgemäß durchgeführten Integration darf dies weder auf einem Fehlverhalten des Unternehmers noch auf einer vom Unternehmer bereitgestellten mangelhaften Anleitung beruhen.

Aktualisierungspflicht bei digitalen Produkten

Eine wichtige Neuerung stellt die Aktualisierungspflicht gem. § 327f BGB dar. Danach hat der Unternehmer über einen maßgeblichen Zeitraum selbstständig Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitzustellen. Gemeint sind damit Updates bzw. Verbesserungen, die zwar eine Überarbeitung des digitalen Produkts bedeuten, aber keinerlei Erweiterung des Funktionsumfanges. Durch eine aktualisierte Version werden Fehler oder Bugs behoben, aber auch das Produkt an technische Normen angepasst oder bekannte Sicherheitslücken geschlossen. Erfasst sind daher auch Sicherheitsaktualisierungen. Fehlen entsprechende Aktualisierungen, kann dies einen Produktmangel gem. § 327e Abs. 3 BGB begründen.

Der maßgebliche Zeitraum erstreckt sich bei einer dauerhaften Bereitstellung auf den Bereitstellungszeitraum, bei einer punktuellen Bereitstellung orientiert sich der Zeitraum an objektiven Verbrauchererwartungen. Die Dauer der Aktualisierungen entspricht dabei nicht der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, sie kann kürzer oder auch deutlich länger sein.

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