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Kennzeichnung von Werbung im NewsletterKennzeichnung von Werbung im Newsletter

Werbeanzeigen innerhalb von Newslettern sind nicht ungewöhnlich. Allerdings muss Werbung auch als solche zu erkennen sein. Worauf bei der Kennzeichnung zu achten ist, verrät das Urteil des LG Berlin.

Sachverhalt

Der Antragssteller, der Verein Wettbewerbszentrale, nimmt die Antragsgegnerin, die Obergesellschaft einer Verlagsgruppe, wegen nicht hinreichend klar erkennbarer Werbung in ihren E-Mail-Newslettern auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragsgegnerin versendete in ihrem Newsletter kurze Beiträge bestehend aus einer Überschrift, einem Bild, einem kurzen Text und einer hervorgehobenen Schaltfläche mit der Aufschrift „Weiterlesen“. Unter den insgesamt 27 Beiträgen befanden sich drei werbende Beiträge. Diese führten nicht zu einem vertiefenden Artikel, sondern direkt zu den Internetauftritten der Werbepartner. Es handelte sich um Werbung für Kfz-Produkte, ein Girokonto und für ein medizinisches Produkt. Die werbenden Beiträge trugen in blassgrauer Schrift auf weißem Grund das Wort „Anzeige“.

Urteil des Landgerichts Berlin zur Kennzeichnung von Werbung in Newslettern vom 28.06.2022 – 102 O61/22

Diese Darstellung widerspreche laut dem Landgericht Berlin dem Trennungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) . Demnach gelten für die kommerzielle Kommunikation besondere Pflichten. Diensteanbieter kommerzieller Kommunikation, die Telemedien oder Bestandteil von Telemedien ist, müssen sie klar als solche erkennbar gestalten. Die werbenden Beiträge der Antragsgegnerin stellen eine solche kommerzielle Kommunikation dar. Dem wettbewerbsrechtlichen Erkennbarkeits- und Trennungsgebot folgend, seien solche Beiträge deutlich von redaktionellen Beiträgen zu trennen. Der durchschnittliche Newsletter-Abonnent müsse ohne Aufwand werbende von redaktionellen Beiträgen unterscheiden können. Üblich sei hier die klare Bezeichnung als „Anzeige“ und eine gestalterische Abgrenzung. Entscheidende Kriterien seien die Schriftart und –größe, Platzierung sowie Begleitumstände. Diese waren vorliegend nicht hinreichend gegeben. Denn der Hinweis in nur geringer Schriftgröße und hellgrau auf weißem Grund am oberen recht Rand der Werbeanzeige falle beim ersten Betrachten nicht ins Auge. Weiter sei die Erkennbarkeit durch die gleichlautende Schaltfläche „Weiterlesen“ nicht gegeben, die sich sowohl auf redaktionellen als auch werbenden Beiträgen befand.

Relevanz für Unternehmen

Für Unternehmen bedeutet das Urteil, dass das wettbewerbsrechtliche Erkennbarkeits- und Trennungsgebot von den Gerichten durchaus ernst genommen wird. Die Taktik, viele Klicks auf werbende Beiträge zu generieren, indem die optische Unterscheidbarkeit zu redaktionellen Beiträgen nahezu aufgehoben wird, ist nicht zu empfehlen. Bei der Gestaltung unternehmenseigener Newsletter sollten Sie daher darauf achten, werbende Beiträge deutlich und auf den ersten Blick erkennbar als Werbung zu kennzeichnen. Entscheidend für die Bewertung ist neben der Schriftart- und Größe, Platzierung, Rahmung und anderer farblichen Gestaltung vor allem der Gesamteindruck. Durchschnittlich informierte und verständige Newsletterabonnenten müssen die Werbung auf Grund des Gesamteindrucks als solche erkennen können.

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