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Muster-Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge richtig anwendenMuster-Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge richtig anwenden

Muster-Widerrufsbelehrungen sind für viele Unternehmen eine willkommene Hilfestellung. Damit die Belehrung auch rechtswirksam ist, gilt es einiges zu beachten.

Sachverhalt

Zwei Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Fernabsatzvertrages. Die Kläger sind Privatpersonen und die Beklagte ist eine Sparkasse, die als Vertreterin der Beklagten, einer Maklergesellschaft, auftrat. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag. Die Kläger erwarben eine Immobilie und zahlten die Maklercourtage. Anschließend widerriefen sie ihre Erklärung zum Maklervertrag und forderten die Maklercourtage zurück. Als Begründung führen Sie an, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über ihr Widerrufsrecht nicht erfolgt sei und sie daher den Widerruf wirksam erklären konnten. Die Beklagte ist der Meinung, dass der Widerruf unwirksam sei, da die Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster des der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) entspreche (siehe Abb. 1). Hier wurde bei [1] durch die Beklagte das Wort „Vertragsschluss“ eingetragen, obwohl es hätte „Vertragsabschluss“ lauten müssen. Im Punkt [2] gab die Beklagte zwei mögliche Adressen an.

Text einer Muster-Widerrufsbelehrung
Abbildung 1: Muster-Widerrufsbelehrung gem. Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB

Urteil des BGH vom 01.12.2022 – I ZPR 28/22

Das Gericht gab den Klägern Recht. Die Beklagten wichen von der Muster-Widerrufsbelehrung ab und können sich daher nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246 § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB berufen. Die Gesetzlichkeitsfiktion nimmt an, dass Verwender der Muster-Widerrufsbelehrung ihren Belehrungspflichten nachgekommen seien. Im vorliegenden Fall stellte der BGH jedoch Abweichungen fest, weswegen er die Gesetzlichkeitsfiktion für nicht gegeben erachtete. Nur die unveränderte und richtig ausgefüllte Muster-Widerrufsbelehrung entfalte die entsprechende Schutzwirkung. Die verwendete Belehrung sei widersprüchlich und unklar formuliert, weswegen die Belehrung nicht rechtmäßig erfolgte. Begründet wurde dies mit der Abweichung im Wortlaut und den zwei angegeben Adressen, da nicht klar wurde, an welche der Widerruf zu richten gewesen wäre. Die Folge einer unrechtmäßigen Belehrung – wie sie hier angenommen wurde – ist, dass sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 1 Jahr und 14 Tage verlängert und im vorliegenden Fall somit rechtzeitig erklärt wurde.Während sich der Digital Services Act vorrangig an große Anbieter digitaler Dienste, wie Online-Marktplätze, soziale Netzwerke oder Suchmaschinen richtet, fokussiert der Data Act eine Verschiebung der Marktmacht großer Unternehmen hin zu kleinen und mittleren Unternehmen sowie Verbrauchern. Er ermöglicht es auch kleinen und mittleren Unternehmen, die bei ihnen anfallenden nicht-personenbezogenen Daten als neue Einnahmequelle und als Geschäftsbereich zu erschließen. Insgesamt rückt der Data Act die anfallenden Daten näher an den Nutzer heran und erteilt der alleinigen Nutzung durch den Hersteller eine Absage.

Relevanz für Unternehmen

Eine rechtmäßige Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen ist angesichts der drohenden einjährigen Fristverlängerung unbedingt erstrebenswert. Unternehmen ist zu raten die Muster-Widerrufsbelehrung wortlauttreu und unverändert zu verwenden. An den Freistellen ist sie zudem korrekt und widerspruchsfrei auszufüllen. Nur dann greift die Gesetzlichkeitsfiktion.

Zwingend ist die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung aber keineswegs. Unternehmen ist es möglich, eine eigene individuelle Belehrung zu formulieren. Diese muss jedoch den gesetzlichen Anforderungen des § 356 Abs. 3 S. 1, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genügen. Das Unternehmen trägt dann jedoch das Risiko der Unwirksamkeit der selbst erstellten Belehrung. Der bessere Weg ist daher, die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden.

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