Sachverhalt
Die Beklagte betreibt einen Onlineshop, in welchem sie Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich und auch Kinderbetten sowie Matratzen anbietet. Die Homepage enthält zwei Widerrufsbelehrungen. Eine zum „Widerrufsrecht für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren)“ und eine zweite zum „Widerrufsrecht für den Kauf paketfähiger Waren (Standardwaren)“. Beide lauten weitestgehend gleich, bis auf die Kosten einer eventuellen Rücksendung. Im Falle einer Rücksendung trägt die Beklagte lediglich bei Speditionswaren die Kosten. Bei Standardwaren, die per Post versendet werden können, tragen die Käufer diese selbst. Im Bestellvorgang wird nicht ersichtlich, ob es sich bei der bestellten Ware um Speditionsware oder Standardware handelt.
Der Kläger meint dies sei wettbewerbswidrig, weil die Käufer nicht korrekt über das Widerrufsrecht gem. § 312g BGB belehrt würden. Es fehle an der klaren und eindeutigen Belehrung im Rahmen des geschlossenen Fernabsatzvertrages.
Urteil des OLG Köln vom 23.04.2021 – 6 U 149/20
Das Gericht wies die Klage ab. Es verstoße nicht gegen die im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht gem. § 312g BGB bestehenden besonderen Informationspflichten aus § 312d BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche), wenn das Unternehmen eine Belehrung sowohl für Speditionsware als auch für Standardware vorhält und im letzteren Fall die Kosten der Rücksendung auf den Käufer übertrage. Die Information darüber, ob die bestellte Ware als Paket oder per Spedition versendet werden muss, sei keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 bis 4 UWG. Zur Begründung führt das Gericht weiter an, dass es dem Unternehmen nicht zuzumuten sei, vor jedem Vertragsschluss eine Information bezüglich der Art der Versendung vorzunehmen. Für die Einordnung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie die Ware an sich, aber auch die Anzahl der bestellten Waren oder die Kombination mit anderen Waren.
Relevanz für Unternehmen
Für KMU ist diese Entscheidung begrüßenswert. Sie minimiert den Aufwand an Informationen, die Unternehmen innerhalb eines Bestellvorganges zur Verfügung stellen müssen. Das Urteil zeigt aber auch, dass es notwendig ist in den Widerrufsbelehrungen die Besonderheiten unterschiedlicher Versandarten aufzuführen. Was vorliegend durch zwei getrennte Widerrufsbelehrungen erfolgte. Grundsätzlich unterliegen Widerrufsbelehrungen gem. Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB dem Transparenzgebot und sind vom Unternehmen in klarer und verständlicher Wiese sowie gut lesbar und inhaltlich verständlich zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt es, wenn der Käufer durch einen einfachen Klick auf einen Link innerhalb der Bestellmaske zu den Widerrufsbelehrungen gelangen kann.
weiterführende Inhalte
- Erlöschen des Widerrufsrechts für digitale Inhalte: https://digitalzentrum-chemnitz.de/wissen/erloeschen-des-widerrufsrechts-fuer-digitale-inhalte/
- weitere Informationen zum digitalen Verbraucherschutz: https://digitalzentrum-chemnitz.de/wissen/digitaler-verbraucherschutz/